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RR.2023.120 • BStGer RR.2023.120 KI-generiert

Extradition Case Dismissed After Appellant Withdraws Appeal

Geschäftsnummer RR.2023.120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court's appellate chamber dismissed an extradition case due to the appellant's withdrawal of their appeal. The appellant, who had been granted extradition to Germany by the Federal Office of Justice for alleged criminal offenses, subsequently requested to withdraw their appeal and proceed with extradition. The court reasoned that according to the applicable administrative procedure law, a withdrawal of an appeal leads to the case being struck from the record, and the withdrawing party is generally considered the losing party, thus responsible for costs. Consequently, the procedure was terminated, and the appellant was ordered to pay a court fee of CHF 200.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Schlagwörter

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Auslieferung Rückzug des Strafantrags formelle Verfahrenseinstellung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Verneinung der Zuständigkeit Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant who withdrew their appeal, as they are considered the losing party.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Basis for determining the court fee amount.

Art. 73 StBOG

Basis for determining the court fee amount in extradition cases.

Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Basis for determining the court fee amount.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2023.120

Entscheid vom 24. August 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 3. August 2023 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.

an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg vom 5. April 2023 zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1 und 6.1);

- A. mit Beschwerde vom 8. August 2023 (Poststempel: 10. August 2023) gegen den Auslieferungsentscheid vom 3. August 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 11. August 2023 A. einlud, bis

24. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (act. 3);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 11. August 2023 das BJ aufforderte, die Akten und eine allfällige Beschwerdeantwort bis zum 24. August 2023 einzureichen (act. 5);

- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 6);

- A. mit undatierter Eingabe (Poststempel: 23. August 2023) erklärt, dass er seine Beschwerde zurückziehe, und um sofortige Auslieferung bittet (act. 9);

diese Eingabe dem BJ mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- vorliegend das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021,

N. 1653);

- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten

aufzuerlegen sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.152 vom 6. September 2022; RR.2020.241 vom 22. September 2020; RR.2019.159 vom 9. September 2019);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).