Federal Criminal Court dismisses extradition appeal due to withdrawal, orders costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court closed extradition proceedings after an individual withdrew their appeal against an extradition order. The court reasoned that when an appeal is withdrawn, the appeal procedure is terminated, and the appellant, as the party that initiated the appeal and subsequently withdrew it, is generally considered the losing party. Therefore, they were ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Serbien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch;;Auslieferung an Serbien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch;;Auslieferung an Serbien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch;;Auslieferung an Serbien; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch
Schlagwörter
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KI-generiertThe court imposed costs on the appellant because the appeal was withdrawn, making the appellant the losing party.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2022.152
Entscheid vom 6. September 2022 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Advokat Alexander Sami, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Serbien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Auslieferungsentscheid vom 12. Juli 2022 das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des serbischen Staatsangehörigen A. an Serbien für die dem Auslieferungsersuchen des serbischen Justizministeriums vom 13. April 2022 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 5.7);
- dagegen A. mit Eingabe vom 12. August 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- nach Abschluss des Schriftenwechsels der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2022 erklären lässt, nicht weiter an der Beschwerde festzuhalten (act. 10);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);
- unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- aufzuerlegen ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2022.152 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. September 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Alexander Sami
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).