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RR.2022.145 • BStGer RR.2022.145 KI-generiert

Foreign Medical Examination Order Upheld on Appeal

Geschäftsnummer RR.2022.145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign jurisdiction requested an individual's medical examination to determine their ability to travel and stand trial for fraud. The individual appealed this order, arguing they were undergoing psychiatric treatment and therefore unable to undergo the examination or pursue legal aid. The court dismissed the appeal, holding that the order for a medical examination was an intermediate decision and not subject to immediate appeal under the relevant law, as the appellant failed to demonstrate irreparable harm. Consequently, their request for legal aid was also denied due to the unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Schlagwörter

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Ärztliche Untersuchung Fremdes Recht Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege falsches ärztliches Zeugnis medizinische Fahrunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 IRSG

Used to determine that the interim decision was not independently appealable.

Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the basis for not entering a judgment on the appeal due to inadmissibility.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited to refuse the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Cited in relation to the refusal of legal aid and appointment of a lawyer.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited to set the court fee amount.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2022. 145 Nebenv erf ahren: RP.2022.37

Entscheid vom 22. März 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni Gerichtsschreiber Rafael Schoch

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT NIDWALDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 IRSG)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

− die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) bzw. das Amtsgericht Herford (Deutschland) ein Strafverfahren (Verfahrensnummer: 6 Js 77/16 bzw. 3 Ls-6 Js 77/16-119/17) gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

und B. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betrugs gemäss §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2 des deutschen Strafgesetzbuches führt (Akten StA NW STA-Nr. RHI 2 9, pag. 1.28 ff.);

− die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) mit Rechtshilfeersuchen vom

19. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Nidwalden eine amtsärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin auf ihre Reiseund Verhandlungsfähigkeit beantragte (act. 1.2);

− die Staatsanwaltschaft Nidwalden mit Eintretensverfügung vom 6. Mai 2022 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und gleichentags die Untersuchung im Sinne von Art. 251 f. StPO der Beschwerdeführerin durch den Kantonsarzt Dr. med. C. zwecks Feststellung der Verhandlungsund Reisefähigkeit anordnete (act. 1.3);

− die Beschwerdeführerin dagegen mit Schreiben ihres Verteidigers vom

24. Mai 2022 beim Obergericht Nidwalden Beschwerde erhob und gleichzeitig beantragte, ihren Verteidiger als amtlichen Verteidiger einzusetzen (act. 1);

− das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 25. Juli 2022 (Verfahrensnummer: BAS 22 11 / P 22 10) auf die Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch um amtliche Verteidigung abwies sowie die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2.1);

− die Beschwerdeführerin auf Einladung des hiesigen Gerichts mit Eingabe ihres Verteidigers vom 22. August 2022 ausführte, dass sie sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und daher weder in der Lage sei, zwecks Feststellung ihrer Reiseund Verhandlungsfähigkeit, untersucht zu werden noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und zu begründen und mit den dazu notwendigen Unterlagen zu belegen (act. 6, 6.1);

− sie gleichzeitig beantrage, das Verfahren sei daher vorläufig bis Mitte Oktober 2022 zu sistieren (act. 6, 6.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− im Rechtshilfeverfahren der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

− weder die Eintretensverfügung noch die Anordnung der Untersuchung der Beschwerdeführerin eine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020);

− die Beschwerdeführerin im Übrigen weder in ihrer Beschwerde an das Obergericht Nidwalden (act. 1) noch in ihrem Schreiben vom 22. August 2022 an das hiesige Gericht (act. 6) einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die angeordnete Untersuchung glaubhaft macht;

− nach dem Gesagten sich die Beschwerde als unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

− der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens daher sowie aufgrund des seither eingetretenen Zeitablaufs als gegenstandslos abzuschreiben ist;

− die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

− die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist;

− sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung stellt, dieses infolge Aussichtslosigkeit ihres Begehrens abzuweisen ist;

− bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

− die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 23. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Beat Hess

- Staatsanwaltschaft Nidwalden (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 24. Mai 2022)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 24. Mai 2022)

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).