Appeal Dismissed: Interim Order in International Legal Assistance Not Appealable Without Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a request for international legal assistance, a company appealed a lower court's order for a judicial triage of sealed records seized during a search. The appellate court dismissed the appeal, ruling that such interim orders in legal assistance matters are not independently appealable unless they cause direct and irreparable harm, which was not demonstrated here. The court clarified that the company's objections to the underlying offenses and the overall legality of the request would only be considered in the final decision on the legal assistance request. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the request for suspensive effect became moot.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision was cited in conjunction with other articles to determine the court fee for the appeal proceedings.
This provision was cited in conjunction with other articles to determine the court fee for the appeal proceedings.
These provisions were cited in conjunction with other articles to determine the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2022.105 Nebenv erfahren: RP.2022.26
Entscheid vom 20. Juni 2022 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, Beschwerdeführerin gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS SCHWYZ,
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO);
Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft München I die hiesigen Strafverfolgungsbehörden rechtshilfeweise u.a. um Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der in der Schweiz domizilierten A. AG sowie um Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen ersuchte (vgl. act. 1, Rz. 1);
- am 13. Dezember 2021 die Räumlichkeiten der A. AG in Z. durchsucht und dabei verschiedene Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt wurden (vgl. act. 1, Rz. 3; act. 1.2, Rz. 3);
- die A. AG gleichentags die Siegelung verlangte (vgl. act. 1, Rz. 3; act. 1.2, Rz. 3);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz diesbezüglich beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz am 17. Dezember 2021 um Entsiegelung ersuchte (vgl. act. 1, Rz. 4; act. 1.2, Rz. 4);
- das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2022 Folgendes verfügte (act. 1.2):
1. Es wird eine richterliche Triage der im Verfahren RI AL 2020 1 versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Kartonschachtel [Siegelnummer 67] mit: Ordner A. Steuern, HD-Pos. LU 1; Ordner A. Aktionariat HR, HD-Pos. LU 2; Ordner A. Sozialkassen, HD-Pos. LU 3; Ordner A. HR, HD-Pos. LU 4; USB Stick, HD-Pos. LU 5) zur Aussonderung der Anwaltskorrespondenz angeordnet.
2. (…)
- die A. AG dagegen am 9. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte (Postaufgabe 10. Juni 2022; act. 1);
- sie dabei um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs vom 17. Dezember 2021, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse;
- sie zudem den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber superprovisorisch zu verfügen sei.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b);
- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener Entsiegelungsentscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (siehe Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1
S. 44 f.; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.;
TPF 2017 66 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.268 vom
21. Oktober 2019; RR.2019.195 vom 14. August 2019 E. 2.1; RR.2018.177 vom 28. Juni 2018);
- dies umso mehr im vorliegenden Fall zu gelten hat, als das Zwangsmassnahmengericht nicht abschliessend über das Entsiegelungsbegehren entschieden, sondern lediglich die künftige Durchführung einer richterlichen Triage zwecks Aussonderung allfälliger Anwaltskorrespondenz angeordnet hat (vgl. act. 1.2, Rz. 16 und 15, wonach das Zwangsmassnahmengericht die Parteien über die konkrete Ausgestaltung der richterlichen Triage separat informieren werde);
- die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr drohe für den Fall der Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, an dieser Triage ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der vorliegend die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erfordere (act. 1, Rz. 9 ff.);
- die allfällige Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, offensichtlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, sondern – wenn überhaupt und wie die
Beschwerdeführerin selbst erwähnt (act. 1, Rz. 11 und 17) – der Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 6. September 2021 bildet;
- die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Rechtshilfefähigkeit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten (siehe act. 1, Rz. 23 f. und
27 ff.) erst im Rahmen des abschliessenden Entscheides über die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen sein wird (siehe zur grundsätzlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.1; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014
E. 3.1; jeweils m.w.H.);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 20. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gregor Münch
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).