Swiss Court Rejects Appeal Over Unpaid Advance in Russian Money Laundering Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss court refused to hear an appeal against a decision to provide international legal assistance to Russia by releasing bank documents related to a money laundering investigation because the appellant failed to pay the required advance. The court reasoned that Swiss administrative procedure law, specifically regarding advance payments for appeals, was applicable and that failure to pay the advance within the set deadline, after being explicitly warned of the consequence, resulted in the appeal not being considered.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was applied to order the appellant to pay a costs advance and to not enter upon the appeal due to non-payment.
This provision was applied in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG to order the appellant to pay a costs advance and to not enter upon the appeal due to non-payment.
This provision was applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
This provision was applied to set the court fee.
This provision was applied in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG to set the court fee.
These provisions were applied in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG and Art. 73 StBOG to set the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2021.244
Entscheid vom 9. Dezember 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die russischen Behörden seit dem 12. August 2019 gegen B. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führen;
- das Ermittlungskomitee Russlands in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. September 2020 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen ersuchte (act. 1.3);
- mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2021 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als ausführende Behörde dem russischen Rechtshilfeersuchen vom 15. September 2020 entsprach und unter anderem die Herausgabe der darin genannten Unterlagen betreffend die auf A. lautende Bankbeziehung verfügte (act. 1.1);
- A. dagegen am 11. November 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- A. mit Schreiben vom 15. November 2021 eingeladen wurde, bis zum
26. November 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und ihr dabei mitgeteilt wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses bis dato nicht verzeichnet wurde (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 15. November 2021 eine Frist bis zum 26. November 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte (act. 3);
- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
- die Beschwerdeführerin mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der angeforderte Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde (act. 4);
- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 9. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Igor Kagan
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).