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RR.2021.173 • BStGer RR.2021.173 KI-generiert

Swiss Court Upholds Cooperation in Swedish Criminal Probe Amid Unpaid Fees

Geschäftsnummer RR.2021.173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss court dismissed an appeal against a decision to cooperate with a Swedish request for international legal assistance in a criminal investigation into fraud and embezzlement. The court found that the appellant failed to pay the required advance costs within the extended deadline, and the law mandates non-admittance of an appeal in such cases. Consequently, the appeal was not considered, and the appellant was ordered to pay court fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Schlagwörter

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internationale Betrugsermittlung Anwaltskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Veruntreuung Zahlungsbefehl Internationale Zusammenarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the basis for not entering the appeal due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG as the procedural basis for not entering the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited in conjunction with Art. 73 StBOG and specific articles of the BStKR as the basis for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2021.173

Entscheid vom 22. September 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität unter anderem gegen A. ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung bzw. hilfsweise schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht führt;

- die schwedische Strafverfolgungsbehörde mit Rechtshilfeersuchen vom

21. Dezember 2017 an die Schweiz gelangte und unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen ersuchte;

- mit Schlussverfügung vom 20. Juli 2021 die Amtsleitung der Staatanwaltschaft des Kantons Schwyz als ausführende Behörde dem schwedischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017 entsprach und unter anderem die Herausgabe der darin genannten Unterlagen betreffend die auf A. lautenden Bankbeziehungen verfügte (act. 1.2);

- A. dagegen am 20. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 23. August 2021 eingeladen wurde, bis zum 3. September 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und ihm dabei mitgeteilt wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Rechtsvertreter von A. das Gericht mit Schreiben vom 2. September 2021 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum

20. September 2021 ersuchte (act. 4);

- das Gericht die Fristerstreckung mit Faxschreiben vom 3. September 2021 bis zum 13. September 2021 bewilligte (act. 4);

- der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses bis dato nicht verzeichnet wurde (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 23. August 2021 eine Frist bis zum 3. September 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte und diese anschliessend bis zum 13. September 2021 erstreckte (act. 3-4);

- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten und erstreckten Frist nicht geleistet wurde;

- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Hohler

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).