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RR.2021.158 • BStGer RR.2021.158 KI-generiert

Swiss Court Closes Appeal Over UK Mutual Legal Assistance Following Withdrawal

Geschäftsnummer RR.2021.158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss court dismissed an appeal concerning international mutual legal assistance to Great Britain regarding the disclosure of bank account documents for an investigation into fraud and money laundering. The appellant, facing charges in the UK, withdrew their appeal after being ordered to provide a security deposit for costs. The court reasoned that, due to the withdrawal, the proceedings were closed, and the appellant, as the withdrawing party, was responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Swiss Court Closes Appeal Over UK Mutual Legal Assistance Following Withdrawal: The appellant, facing charges in the UK, withdrew their appeal after being ordered to provide a security deposit for costs. The court reasoned that, due to the withdrawal, the proceedings were closed, and the appellant, as the withdrawing party, was responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Rechtshilfe internationale Geldwäscherei Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Betrugsvorwurf Bankgebühr Rechnungsabschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the withdrawal of the appeal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR

Cited as the basis for determining the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2021.158

Entscheid vom 17. August 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph von Graffenried und Rechtsanwältin Patrizia Gratwohl, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Rückzug der Beschwerde Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das SFO Serious Fraud Office in Zusammenarbeit mit der tschechischen Stelle zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen u.a. gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug, betrügerisches Handeln, Fälschung, Bilanzfälschung und Geldwäscherei führt;

- die britischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 15. August 2019 und Ergänzung vom 21. November 2019 an die Schweiz gelangt sind und um Bankermittlungen bei der Bank B. AG sowie der Bank C. AG betreffend auf A. lautende Konten ersucht hat;

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schlussverfügung (Nr. 2)

vom 1. Juli 2021 die Herausgabe der bei der Bank B. AG und der Bank C.

AG edierten Kontounterlagen betreffend auf A. lautende Konten anordnete (act. 1.1);

- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 3. August 2021 eingeladen wurde, bis 16. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3);

- die Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 12. August 2021 mitteilten, dass dieser die Beschwerde zurückziehe (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom

25. November 2015);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2021.158 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph von Graffenried und Rechtsanwältin Patrizia Gratwohl

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).