Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2020.56 • BStGer RR.2020.56 KI-generiert

Brazilian Bank Records Disclosure Appeal Dismissed for Insufficient Evidence

Geschäftsnummer RR.2020.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Brazilian authorities, investigating bribery and money laundering, requested bank records for a specific account. The defendant appealed the order to release these records, but failed to provide sufficient evidence demonstrating its existence at the time of the appeal or the authority of the signatory. Consequently, the court did not proceed with the appeal, finding the submitted documentation inadequate to prove the defendant's legal standing and the representative's authority, and therefore dismissed the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 80e Abs. 1 IRSG, Art. 52 Abs. 3 VwVG; Brazilian Bank Records Disclosure Appeal Dismissed for Insufficient Evidence: The defendant appealed the order to release these records, but failed to provide sufficient evidence demonstrating its existence at the time of the appeal or the authority of the signatory. Consequently, the court did not proceed with the appeal, finding the submitted documentation inadequate to prove the defendant's legal standing and the representative's authority, and therefore dismissed the case.

Schlagwörter

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Beweislosigkeit Bankunterlagen Beschwerdelegitimation Bestechung Geldwäscherei Transparenz und Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 3 VwVG

Basis for not entering into the appeal due to the failure to submit required documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Basis for determining the court fee amount.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with determining the court fee amount.

Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Cited in conjunction with determining the court fee amount.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2020. 56

Entscheid vom 26. März 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die brasilianischen Behörden gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation führen;

- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein genau bezeichnetes Konto der Groupe A. Ltd. bei der Bank B. ersuchten;

- mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Unterlagen betreffend das vorgenannte Konto der A. Ltd. anordnete (act. 1.1);

- mit Eingabe vom 24. Februar 2020 die A. Ltd. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- mit Schreiben vom 27. Februar 2020 die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis 9. März 2020 Dokumente einzureichen, welche die Existenz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdefrist nachweisen (act. 3);

- sie mit gleichem Schreiben ebenfalls aufgefordert wurde Dokumente einzureichen, die nachweisen, dass die Vollmachtunterzeichnerin (C.) berechtigt ist, die Beschwerdeführerin zu vertreten (act. 3);

- sie unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG darauf aufmerksam gemacht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die obgenannten Dokumente innert Frist nicht eingereicht werden (act. 3);

- mit Schreiben vom 27. Februar 2020 (act. 4) die Beschwerdeführerin diverse Dokumente einreichen lässt (act. 4.1 f.);

- das eingereichte Dokument, welches die Vollmachtunterzeichnerin C. als neue «Director» der Beschwerdeführerin bezeichnet, vom 11. Mai 2018 datiert (act. 4.1.4);

- das ins Recht gelegte «Certificate of Good Standing» betreffend die Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2018 datiert (act. 4.1.5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Dokumenten weder den Nachweis ihrer Existenz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch die aktuelle Zeichnungsberechtigung der Vollmachtsunterzeichnerin erbracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- unter diesen Umständen auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nicht einzugehen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guerric Canonica,

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).