Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2020.50 • BStGer RR.2020.50 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed Despite Prior Extradition and Language Objections

Geschäftsnummer RR.2020.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against an extradition decision for an individual who had already been extradited once. The appellant argued he should receive documents in his native language and that the underlying facts of the charges were incorrect, but the court found no right to receive documents in a foreign language and that it was not the court's role to re-evaluate facts presented in the extradition request, as long as they were not manifestly flawed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.;;Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.

Schlagwörter

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Weiterauslieferung ausländischer Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Abschiebung Rückzug des Rechtsbegehrens Verfahrenssprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b and Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG to establish that the appellant is generally responsible for procedural costs, but waived in this case.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG and Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG to justify waiving court fees.

Art. 57 Abs. 1 VwVG

Cited indirectly ('e contrario') to justify dismissing the appeal without written arguments.

Art. 55 Abs. 3 IRSG

Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 1 IRSG and Art. 50 Abs. 1 VwVG to establish the 30-day deadline for appealing extradition decisions.

Art. 25 Abs. 1 IRSG

Cited in conjunction with Art. 55 Abs. 3 IRSG and Art. 50 Abs. 1 VwVG to establish the 30-day deadline for appealing extradition decisions.

Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG

Cited in conjunction with Art. 9 IRSV to determine that the decision must be served to the appellant abroad via diplomatic channels.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2020. 50

Entscheid vom 27. Februar 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., Ungarn

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Ungarn

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);

Nachtragsersuchen

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der ungarische Staatsangehörige A. am 12. Juli 2018 gestützt auf den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom

29. Juni 2019 – unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes – an Ungarn ausgeliefert wurde;

- das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 25. November 2019 die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Veszprém vom 23. Juli 2019 zur Last gelegten Straftaten (Gefährdung von Minderjährigen und andere Straftaten) ersucht (act. 6.1);

- A. im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 5. August 2019 erklärte, auf den Grundsatz der Spezialität nicht zu verzichten (act. 6.1);

- das BJ am 30. Dezember 2019 die Auslieferung von A. an Ungarn für die im Nachtragsersuchen vom 25. November 2019 zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 6.3);

- A. die Verfügung des BJ vom 30. Dezember 2019 am 3. Februar 2020 eröffnet wurde (act. 6.6);

- A. mit Beschwerde datiert vom 10. Februar 2020 (Posteingang: 21. Februar 2020) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BJ vom 30. Dezember 2019 beantragt (act. 1);

- das BJ auf telefonische Anfrage hin der Beschwerdekammer am 21. Februar 2020 den betreffenden Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. Dezember 2019 übermittelte (act. 2);

- das BJ der Beschwerdekammer am 24. Februar 2020 die Akten des Auslieferungsverfahrens übermittelte (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) massgebend sind;

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;

Art. 50 Abs. 1 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, es sei ihm eine Ausfertigung des Auslieferungsentscheids des BJ vom

30. Dezember 2019 in seiner Muttersprache auszuhändigen; es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass ein Mitgefangener der deutschen Sprache mächtig sei und die Beschwerde mit dessen Hilfe zustande gekommen sei;

- dem Beschwerdeführer kein Anspruch zusteht, dass ihm eine Ausfertigung des Auslieferungsentscheids des BJ vom 30. Dezember 2019 in seiner Muttersprache ausgehändigt wird; es grundsätzlich seine Sache ist, sich amtliche Schriftstücke übersetzen zu lassen (vgl. BGE 115 Ia 64 E. 6; EGLI, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 33a VwVG N. 8 m.w.H.);

- zudem die – in gutem Deutsch abgefasste – Beschwerde zeigt, dass der Beschwerdeführer den Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. Dezember 2019 verstanden hat;

- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen den dem Nachtragsersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt bestreitet;

- der Rechtshilferichter weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat; er vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden ist, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.3; je m.w.H.);

- der Beschwerdeführer keine entsprechenden Mängel aufzeigt; sich seine Ausführungen in einer eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. in einer eigenen Beweiswürdigung erschöpfen; er damit im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören ist;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum vornherein als unbegründet erweist und sich aus den Akten auch anderweitig keine Auslieferungshindernisse ergeben;

- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- der vorliegende Entscheid dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer mangels eines Zustellungsdomizils in der Schweiz und eines Abkommens, das die direkte Zustellung in Ungarn zuliesse, auf dem diplomatischen Weg zu eröffnen ist (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der vorliegende Entscheid wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg eröffnet.

Bellinzona, 27. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., Ungarn (Zustellung auf diplomatischem Weg via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 BGG).