Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2020.312 • BStGer RR.2020.312 KI-generiert

Swiss Court Denies Appeal Over Free Legal Aid in German Investigation Cooperation

Geschäftsnummer RR.2020.312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss court dismissed an appeal against a decision by Swiss prosecutors to cooperate with German authorities in a criminal investigation. The appeal was based on the denial of free legal assistance for the appeal itself, which the court found to be without merit as the appeal was not filed against a final decision that could be independently contested. Therefore, the court did not enter into the merits of the appeal and denied the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Untätigkeitsklage Rechtsberatung Zweitwohnungsinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 21 Abs. 1 IRSG
Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG);
Art. 65 VwVG
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Art. 57 Abs. 1 VwVG
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG);
Art. 25 Abs. 1 IRSG
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen;
Art. 80e Abs. 1 IRSG
den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
Art. 80k IRSG
- die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II 495); die Frist gegen die Schlussverfügung 30 Tage beträgt, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG);
Art. 80e Abs. 2 IRSG
Art. 80e Abs. 2 IRSG ist; es sich um eine Zwischenverfügung handelt, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.316 vom 10.
Art. 65 Abs. 1 VwVG
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 Abs. 2 BGG

Cited in the legal remedies section, indicating that no further ordinary appeal is possible against this decision.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the legal basis for granting or denying legal aid and appointment of counsel.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2020.312 Nebenv erfahren: RP.2020.60

Entscheid vom 25. November 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG);

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt (act. 1.2);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2020 die Staatsanwaltschaft Bischofszell um Übermittlung in Kopie der Akten des schweizerischen Ermittlungsverfahrens gegen A. wegen des unerlaubten Anbaus von Cannabis ersuchten (act. 1.2);

- mit Eintretensverfügung vom 2. Juni 2020 die Generalsstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «Generalstaatsanwaltschaft») auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und zusammen mit der Ergänzungsund Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 die beantragten Rechtshilfemassnahmen anordnete (act. 1.A);

- mit Schreiben vom 2. November 2020 A. durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter bei der Generalstaatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen liess (s. act. 1.A S. 2);

- mit Verfügung vom 5. November 2020 die Generalstaatsanwaltschaft dieses Gesuch abwies; als Rechtsmittel gegen diese Verfügung die Beschwerde gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) angegeben wurde (act. 1.A);

- dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG);

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen;

- im Bereich der kleinen Rechtshilfe das IRSG vorsieht, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit

den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend ist (BGE 126 II 495); die Frist gegen die Schlussverfügung 30 Tage beträgt, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG);

- die hier angefochtene Verfügung weder das Rechtshilfeverfahren abschliesst noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung i.S.v.

Art. 80e Abs. 2 IRSG ist; es sich um eine Zwischenverfügung handelt, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.316 vom 10. Januar 2019 E. 2.2);

- mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts auf die vorliegende Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; bei diesem Ergebnis auf die verschiedenen Anträge nicht weiter einzugehen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hätte; der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht (RP.2020.60, act. 1).

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- diese Regelung Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV ist; gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396

E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4);

- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist; folglich das Gesuch RP.2020.66 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. November 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Schlatter

- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).