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RR.2020.241 • BStGer RR.2020.241 KI-generiert

Extradition Appeal Withdrawn, Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer RR.2020.241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an extradition decision by the Federal Office of Justice to Germany. However, the individual subsequently withdrew their appeal and agreed to be extradited immediately. The court consequently dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Abschiebung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ausstandsverfahren Verneinung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

The court imposes costs on the appellant because they are considered the losing party due to the withdrawal of their appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2020. 241

Entscheid vom 22. September 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Auslieferungsentscheid vom 19. August 2020 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung des dänischen Staatsangehörigen A.

an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juli 2020 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 17. September 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und diverse Anträge stellt (act. 1);

er zur Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, die Abweisung des Auslieferungsersuchens und seine umgehende Freilassung beantragt (act. 1 S. 2);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2020 seine Beschwerde zurückzog und sich mit seiner sofortigen Auslieferung an Deutschland einverstanden erklärte (act. 5);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);

- dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- aufzuerlegen ist.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2020.241 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).