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RR.2020.238 • BStGer RR.2020.238 KI-generiert

Austria v. Company: Consent to Unsealing of Seized Documents

Geschäftsnummer RR.2020.238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In an international mutual legal assistance proceeding initiated by Austrian authorities, the Federal Customs Administration requested the unsealing of documents and data seized from a company. The company's legal representative initially indicated consent for the unsealing. Subsequently, the court notified the legal representative that the matter would be closed due to lack of opposition if no contrary response was received. As no objection was filed within the deadline, the court concluded that the company consented to the unsealing, which effectively withdrew its opposition to the search. Therefore, the court declared the proceedings concluded due to being moot and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 15 BBA, Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Austria v. Company: Consent to Unsealing of Seized Documents: The company's legal representative initially indicated consent for the unsealing. Subsequently, the court notified the legal representative that the matter would be closed due to lack of opposition if no contrary response was received. As no objection was filed within the deadline, the court concluded that the company consented to the unsealing, which effectively withdrew its opposition to the search. Therefore, the court declared the proceedings concluded due to being moot and waived court costs.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen Rechtshilfe Zollpapier Wiener Konvention Widerspruchsverfahren Transparenz und Zugang zu Dokumenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 2 BGG to justify that no court costs are to be levied under the circumstances.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Cited analogously with Art. 25 Abs. 4 VStrR to justify that no court costs are to be levied under the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited analogously to justify that no party compensation is to be awarded to the applicant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2020. 238

Entscheid vom 28. Oktober 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt François A.

Bernath, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- im Rahmen eines internationalen Amtshilfeverfahrens für die österreichischen Behörden die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV»)

mit Schreiben vom 14. September 2020 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung der bei der A. AG sichergestellten und versiegelten Unterlagen und Daten stellte (act. 1);

- nach Einleitung des Schriftenwechsels die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 die Vollmacht und ein E-Mail des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin einreichte; der Rechtsvertreter in diesem E-Mail erklärt hatte, die Gesuchsgegnerin sei mit einer Entsiegelung einverstanden (act. 5,

5.1 und 5.2);

- bezugnehmend auf die vorgenannten Unterlagen der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin in der Folge durch das hiesige Gericht darüber orientiert wurde, dass ohne anderslautenden Gegenbericht bis 21. Oktober 2020 davon ausgegangen würde, die Gesuchsgegnerin sei mit der Entsiegelung einverstanden, weshalb das Entsiegelungsverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne (act. 6);

- der Rechtsvertreter sich innert Frist nicht vernehmen liess;

- demnach vorliegend vom Einverständnis der Gesuchsgegnerin zur Entsiegelung auszugehen ist, was dem Rückzug ihrer Einsprache gegen die Durchsuchung entspricht;

- mit dem Rückzug der Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. für das Verwaltungsstrafverfahren zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.20 vom

4. Februar 2020);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung

- Rechtsanwalt François A. Bernath

Rechtsmittelbelehrung Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 1 ZG). Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden (Art. 115i Abs. 2 ZG). Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Art. 115i Abs. 3 ZG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen, unzulässig (Art. 83 lit. h BGG; s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6205/2018 vom 23. September 2019 E. 6).