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RR.2020.180 • BStGer RR.2020.180 KI-generiert

Appeal against Expert Opinion Order in Mutual Legal Assistance Case Dismissed

Geschäftsnummer RR.2020.180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against an order to obtain an expert opinion in an international mutual legal assistance case. The appellant argued that the underlying Austrian criminal proceedings were flawed and that the expert examination would harm his recovery and reintegration. However, the court found that interim decisions in mutual legal assistance proceedings can only be appealed in exceptional circumstances, such as when assets are seized or when a person involved in the foreign proceedings is present, leading to an irreparable disadvantage. The court determined that the order to obtain an expert opinion did not meet these criteria, and therefore, the appeal was inadmissible, with costs imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG).

Schlagwörter

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Sachverständigengutachten Rechtshilfe ausländischer Entscheid Anfechtung von Zwischenentscheiden ausserordentliche Umstände Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG

Cited as the legal basis for determining that the appealed decision was not an appealable interim decision.

Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the basis for not entering upon the appeal due to inadmissibility.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR

Cited for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2020. 180

Entscheid vom 23. Juli 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG);

Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Rechtshilfeersuchen vom

17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reiseund Verhandlungsfähigkeit von A. durch eine unabhängige Behörde beantragte (s. act. 1.1);

- mit «Eintretensverfügung» vom 15. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft Graubünden auf das Ersuchen eintrat und die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung von A. beauftragte; A. in der Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass vorläufig kein Rechtsmittel zulässig sei (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- zur Begründung der Beschwerdeführer zur Hauptsache Mängel im österreichischen Strafverfahren gegen ihn geltend macht (act. 1 S. 1 ff.); er ausserdem geltend macht, eine «Exploration von fremden Personen» den Weg seiner Genesung und Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nachhaltig gefährden und insofern auch für Schweizer Sozialsysteme und Krankenkassen ein Nachteil eintreten würde, der später nicht wieder gutzumachen wäre (act. 1 S. 9);

- im Rechtshilfeverfahren der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können;

- eine solche Anfechtung nur möglich ist, wenn durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1]);

- die angefochtene Eintretensverfügung samt Anordnung der Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG ist;

- im Übrigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse (act. 1.17 bis 1.23) weder aktuell sind noch einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die angeordnete Begutachtung glaubhaft machen;

- nach dem Gesagten die Beschwerde sich als unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und den Beizug der Verfahrensakten nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m.

Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft Graubünden, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1 samt Beilagen

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs.

1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).