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RR.2020.171 • BStGer RR.2020.171 KI-generiert

Company Fails to Pay Cost Deposit, Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RR.2020.171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an international legal assistance case, a company appealed a decision ordering the handover of bank statements to the Netherlands, where a criminal investigation into drug offenses, fraud, and money laundering was underway. The court dismissed the appeal because the company failed to pay the required cost deposit. The court reasoned that the notification for the cost deposit was considered served after the first unsuccessful delivery attempt, as per administrative procedure rules, and the company's failure to pay within the set deadline, despite extensions, led to the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Bankeinlage versuchter Betrug Nichtleistung der Mietzinskaution internationale Geldwäscherei nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant did not pay the required cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Applicable procedural rule for the appeal and cost deposit procedure in international legal assistance matters.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2020.171

Entscheid vom 29. Juli 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zeeland West-Brabant gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittel-, Betrugsund Geldwäschereidelikten führt;

- die niederländischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. April 2018 bzw. 14. Februar 2019 die Schweiz u.a. um Herausgabe von Kontoauszügen betreffend die A. AG ersuchten;

- mit Schlussverfügung vom 4. Juni 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als ausführende Behörde u.a. die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoauszüge der A. AG an die niederländischen Behörden verfügte (act. 1.2);

- dagegen die A. AG mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG anwendbar ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom

7. Juli 2020 eine Frist bis zum 20. Juli 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- ansetzte (act. 3);

- das Einschreiben der Beschwerdeführerin am Folgetag zur Abholung mit Frist bis 15. Juli 2020 gemeldet wurde (act. 6);

- die Beschwerdeführerin in der Folge die Abholfrist mehrfach verlängerte und das Einschreiben erst am 24. Juli 2020 entgegennahm (act. 6);

- gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berech-

tigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;

- diese Zustellfiktion nach Ablauf der siebentägigen Frist seit dem ersten Zustellversuch auch dann gilt, wenn die Abholfrist durch den Adressaten verlängert wurde, sofern er mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste (s. BGE 134 V 49 E. 4);

- vorliegend die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerde mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste, weshalb das Einschreiben vom

7. Juli 2020 am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 8. Juli 2020 als zugestellt gilt; die Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses vorliegend somit noch vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 20. Juli 2020 als zugestellt gilt;

- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt hat (act. 5);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter Beilage von act. 1, 4 und 4.0

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1, 4 und 4.0

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).