Asset Freeze Appeals Withdrawn, Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court consolidated six appeals concerning asset freezes in a mutual legal assistance case with the United States. The applicants withdrew all their appeals, leading the court to dismiss the proceedings as concluded. Citing procedural rules, the court reasoned that a party withdrawing an appeal is generally considered the losing party and is therefore responsible for legal costs. Accordingly, the court imposed a total court fee of CHF 1,000, to be divided equally among the five appellants.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to impose costs on the party withdrawing their appeal.
Cited for determining the court fee for the appeal proceedings.
Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.
Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummern: RR.2020.145, RR. 2020. 146, RR.2020. 147, RR .2020.148, RR. 2020.149, RR. 2020. 150
Entscheid vom 28. Juli 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien 1. A. S.A. (RR.2020.145, RR.2020.146),
2. B. S.A. (RR.2020.147),
3. C. S.A. (RR.2020.148),
4. D. (RR.2020.149),
5. E. (RR.2020.150), alle vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und Ivan Dunjic, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens am
22. Mai 2020 mit sechs verschiedenen Verfügungen Ersuchen der A. S.A., der B. S.A., der C. S.A. sowie von D. und von E. (nachfolgend «die Beschwerdeführer») um Aufhebung der Sperre von Vermögenswerten auf verschiedenen, auf die einzelnen Beschwerdeführer lautenden Konten abwies (RR.2020.145, act. 1.14; RR.2020.146, act. 1.15; RR.2020.147, act. 1.11;
RR.2020.148, act. 1.14; RR.2020.149, act. 1.12; RR.2020.150, act. 1.12);
- die Beschwerdeführer dagegen mit insgesamt sechs Eingaben vom 24. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben (RR.2020.145–RR.2020.150, jeweils act. 1);
- die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Juli 2020 sämtliche Beschwerden zurückzogen (RR.2020.145–RR.2020.150, jeweils act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren vereinigt und im Rahmen eines einzigen Entscheids erledigt werden können;
- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs sämtlicher Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1653);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.60 vom 19. Mai 2020 E. 4.1; RR.2018.289 vom 2. November 2018);
- die Gerichtsgebühr für die vorliegenden Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den fünf Beschwerdeführern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– aufzuerlegen ist;
und erkennt:
1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.145, RR.2020.146, RR.2020.147, RR.2020.148, RR.2020.149 und RR.2020.150 werden vereinigt.
2. Die Beschwerdeverfahren werden als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– auferlegt.
Bellinzona, 28. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Oliver Kunz und Ivan Dunjic
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (unter Beilage eines Doppels der Rückzugserklärung vom 23. Juli 2020)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).