Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2020.145 • BStGer RR.2020.145 KI-generiert

Asset Freeze Appeals Withdrawn, Costs Awarded

Geschäftsnummer RR.2020.145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court consolidated six appeals concerning asset freezes in a mutual legal assistance case with the United States. The applicants withdrew all their appeals, leading the court to dismiss the proceedings as concluded. Citing procedural rules, the court reasoned that a party withdrawing an appeal is generally considered the losing party and is therefore responsible for legal costs. Accordingly, the court imposed a total court fee of CHF 1,000, to be divided equally among the five appellants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Einfrieren von Vermögenswerten Rechtshilfe Vermögen Kürzung des Anwaltshonorars Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the party withdrawing their appeal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for determining the court fee for the appeal proceedings.

Art. 5 BStKR

Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.

Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR

Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummern: RR.2020.145, RR. 2020. 146, RR.2020. 147, RR .2020.148, RR. 2020.149, RR. 2020. 150

Entscheid vom 28. Juli 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien 1. A. S.A. (RR.2020.145, RR.2020.146),

2. B. S.A. (RR.2020.147),

3. C. S.A. (RR.2020.148),

4. D. (RR.2020.149),

5. E. (RR.2020.150), alle vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Kunz und Ivan Dunjic, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens am

22. Mai 2020 mit sechs verschiedenen Verfügungen Ersuchen der A. S.A., der B. S.A., der C. S.A. sowie von D. und von E. (nachfolgend «die Beschwerdeführer») um Aufhebung der Sperre von Vermögenswerten auf verschiedenen, auf die einzelnen Beschwerdeführer lautenden Konten abwies (RR.2020.145, act. 1.14; RR.2020.146, act. 1.15; RR.2020.147, act. 1.11;

RR.2020.148, act. 1.14; RR.2020.149, act. 1.12; RR.2020.150, act. 1.12);

- die Beschwerdeführer dagegen mit insgesamt sechs Eingaben vom 24. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben (RR.2020.145–RR.2020.150, jeweils act. 1);

- die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Juli 2020 sämtliche Beschwerden zurückzogen (RR.2020.145–RR.2020.150, jeweils act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die eingangs erwähnten Beschwerdeverfahren vereinigt und im Rahmen eines einzigen Entscheids erledigt werden können;

- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs sämtlicher Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 1653);

- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. hierzu u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.60 vom 19. Mai 2020 E. 4.1; RR.2018.289 vom 2. November 2018);

- die Gerichtsgebühr für die vorliegenden Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den fünf Beschwerdeführern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– aufzuerlegen ist;

und erkennt:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2020.145, RR.2020.146, RR.2020.147, RR.2020.148, RR.2020.149 und RR.2020.150 werden vereinigt.

2. Die Beschwerdeverfahren werden als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.– wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen von je Fr. 200.– auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Oliver Kunz und Ivan Dunjic

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (unter Beilage eines Doppels der Rückzugserklärung vom 23. Juli 2020)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).