Extradition Appeal Costs and Attorney Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the cost and attorney fee consequences following a prior decision that overturned an extradition order, which was subsequently reinstated by a higher court, remanding the case for a new assessment of costs. The court granted the individual's request for legal aid, recognizing his lack of sufficient funds and the non-frivolous nature of his initial appeal. Consequently, no court fees were imposed, and his appointed attorney was awarded a fee of CHF 3,000, payable by the court but reimbursable by the individual should his financial situation improve.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Deutschland. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen. ;;Auslieferung an Deutschland. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen. ;;Auslieferung an Deutschland. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen. ;;Auslieferung an Deutschland. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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KI-generiertUsed to grant the request for legal aid because the applicant does not have the necessary means and the request is not hopeless.
Used to appoint a lawyer as legal counsel and to compensate him from the court's treasury.
Establishes the obligation of the applicant to reimburse the court for legal aid costs if they later obtain sufficient means.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: RR. 2020. 142 Nebenv erf ahren: RP.2020.41
Entscheid vom 7. Oktober 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Gandi Calan,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts;
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 3. Januar 2020 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Ministeriums für Justiz und für Europa von Baden-Württemberg vom 8. November 2019 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (RR.2020.39, act. 1.2);
- die von A. dagegen erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 gutgeheissen und der Auslieferungsentscheid aufgehoben wurde;
- das Bundesgericht die vom BJ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_228/2020 vom 12. Juni 2020 guthiess, den Auslieferungsentscheid des BJ bestätigte und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdekammer zurückwies (act. 1);
- die Beschwerdekammer diesbezüglich am 19. Juni 2020 die Parteien ersuchte, zur neuen Beurteilung der Kostenund Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 2);
- das BJ beantragt, die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer seien A. aufzuerlegen, jedoch auf einen Antrag zum Gesuch von A. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet, soweit dieses erneut zur Beurteilung stehe (act. 3);
- der Vertreter von A. beantragt, seinem ursprünglichen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege sei stattzugeben und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 3'000.– inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt. zuzusprechen (act. 4);
- diese Stellungnahmen den Parteien am 3. Juli 2020 wechselseitig zur Kenntnis gebracht worden sind (act. 5 und 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im ersten Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgrund des damaligen Aus-
gangs des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 E. 10.3), vorliegend nun aber neu zu beurteilen ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- mit dem Bundesgericht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2020 vom 12. Juni 2020 E. 8);
- seine Beschwerdebegehren im ersten Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht als aussichtslos bezeichnet werden können;
- sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gutzuheissen ist;
- demnach für das Verfahren vor der Beschwerdekammer keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 65 Abs.1 VwVG);
- Rechtsanwalt Gandi Calan für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers zu ernennen und als solcher aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- sich das Honorar des Rechtsanwalts gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) nach dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemisst;
- der vom Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
2. Juli 2020 (act. 4) geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen erscheint, weshalb ihm für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht antragsgemäss ein Honorar von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) auszurichten ist;
- der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwalts an das Bundesstrafgericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG);
und erkennt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Rechtsanwalt Gandi Calan wird für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zum amtlichen Beistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 3'000.– (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 3’000.– zu vergüten.
Bellinzona, 8. Oktober 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gandi Calan
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).