Ukraine Bank Records Appeal Dismissed for Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court refused to consider an appeal against a decision ordering the handover of bank information to Ukraine for an ongoing investigation. The appellate body reasoned that the appellant failed to submit requested documents proving the company's existence and the signatory's authority to represent it, which were prerequisites for hearing the appeal. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is implicitly referenced by the court's statement that it will not enter a judgment ('nicht einzutreten') due to the appellant's failure to submit requested documents, as indicated in the reasoning section which directly informs the dispositive.
This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision is cited in conjunction with other articles to determine the amount of the court fee.
This provision is cited in conjunction with other articles to determine the amount of the court fee.
These provisions are cited in conjunction with other articles to determine the amount of the court fee and the refund of the deposit.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2020.13
Entscheid vom 30. Januar 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Näf,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 2. Dezember 2019 dem Rechtshilfeersuchen des Nationalen Antikorruptionsbüro der Ukraine vom
31. Oktober 2016 und dessen Ergänzung vom 27. Juni 2017 im Sinne der
Erwägungen entsprach und die Herausgabe der Bankinformationen der Geschäftsbeziehung mit der Kundennummer 1, lautend auf A. Ltd., anordnete (act. 1.2);
- die A. Ltd. dagegen am 31. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- die A. Ltd. mit Schreiben vom 8. Januar 2020 u.a. aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 20. Januar 2020 Dokumente einzureichen, die Aufschluss geben über die Existenz der Gesellschaft, die Identität des Vollmachtsunterzeichners und dessen Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft; diese Aufforderung unter Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die A. Ltd. die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert angesetzter Frist nicht einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht eingereicht hat;
- die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch die Zeichnungsberechtigung des Vollmachtsunterzeichners erbracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl.
Art. 52 Abs. 3 VwVG);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Moritz Näf
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).