A. v. Swiss Federal Office of Justice (Bank Records)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a request for international legal assistance from Greece concerning an investigation into bribery and money laundering. The Swiss Federal Office of Justice ordered the release of bank records related to a foundation, and an individual, A., sought access to these records. The court denied A.'s request for access, reasoning that A. was not directly and personally affected by the legal assistance measure and thus lacked a protected interest to be considered a party to the proceedings or to appeal the decision. The court found that merely being mentioned in the requested documents, without facing direct coercive measures or being the account holder, does not grant standing.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).
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KI-generiertThis provision was used to determine who is entitled to appeal, specifically regarding whether the appellant was personally and directly affected and had a protectable interest.
This provision was used to determine who is entitled to appeal in international legal assistance matters, particularly concerning persons against whom the foreign criminal proceedings are directed.
This provision was cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
This provision was cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for imposing costs on the appellant.
This provision was used to determine the calculation of court fees and the crediting of the advance payment made by the appellant.
This provision was used in conjunction with Art. 63 Abs. 4bis VwVG for the calculation of court fees.
This provision was used in conjunction with Art. 63 Abs. 4bis VwVG for the calculation of court fees.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2019.97 Nebenv erfahren: RP.2019.21 RP.2019.22
Entscheid vom 19. Juni 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führen (act. 6.1);
- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. April 2018 die Schweiz um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die C. Foundation lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank D. ersuchten (act. 6.1);
- die Bundesanwaltschaft am 26. Juli 2018 auf das griechische Rechtshilfeersuchen eintrat und die Edition der Bankunterlagen anordnete, welche die Bank im September 2018 einreichte (act. 6.1);
- mit Schreiben vom 5. März 2019 die Bundesanwaltschaft der C. Foundation Akteneinsicht gewährte und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen gab (act. 6.1);
- mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 die Bundesanwaltschaft dem griechischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen, lautend auf die C. Foundation, an die ersuchende Behörde anordnete (act. 6.1);
- mit Schreiben vom 18. April 2019 A. bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Rechtshilfeakten ersuchte (Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.6); er geltend machte, dass Unterlagen bereits an die ersuchende Behörde übermittelt worden seien; er davon ausgehe, dass er in den übermittelten Unterlagen genannt werde, weshalb er persönlich und direkt davon betroffen sei (act. 1.6 S. 6);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2019 A. die Akteneinsicht verweigerte (act. 1.2); die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass der Beschwerdeführer in casu nicht von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sei und auch kein schutzwürdiges Interesse aufgezeigt habe;
- A. gegen die Verweigerung der Akteneinsicht mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt; er zur Hauptsache beantragt, es sei ihm umfassende Akteneinsicht in das Rechtshilfeverfahren zu gewähren (act. 1);
- A. mit Eingabe vom 17. Mai 2019 auch gegen die Schlussverfügung vom
16. April 2019, welche ihm durch den Rechtsvertreter der C. Foundation zugestellt worden sei, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 6.2; Beschwerdeverfahren RR.2019.103);
- mit Schreiben vom 20. Mai 2019 das Bundesamt für Justiz die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei (act. 8); die Bundesanwaltschaft mit ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 9); beide Eingaben samt der letzten Eingabe der Bundesanwaltschaft (act. 12) allen Parteien zur Kenntnis gebracht wurden (act. 13); mit Schreiben vom 6. Juni 2019 der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme einreichte (act. 14);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind, wenn das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen ist, wenn die ausführende Behörde das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d IRSG).
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;
- gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG);
- nach der Rechtsprechung der Entscheid, mit welchem die ausführende Behörde einer Person die Stellung als Partei im Rechtshilfeverfahren verneint, mit Bezug auf diese Person prozessual als Schlussverfügung zu behandeln
ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.95 vom 23. Oktober 2014
E. 2.2.3, m.w.H.);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
- zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen);
- die angefochtene Verfügung zwar nach Erlass der Schlussverfügung erfolgte (s.o.), welche aktuell aber nicht rechtskräftig ist (s.o.); das Rechtshilfeverfahren insofern noch hängig ist;
- sich die Beschwerde vorliegend gegen die Verweigerung der Beschwerdegegnerin richtet, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Rechtshilfeakten zu gewähren; die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass der Beschwerdeführer in casu nicht von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse aufgezeigt habe; damit die Beschwerdegegnerin implizit auch die Parteistellung des Beschwerdeführers verneinte;
- unter diesen Umständen die angefochtene Verfügung prozessual als Schlussverfügung bzw. als eigenständige Verfügung zu behandeln ist;
- der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht berührt ist und grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz hat (s.o.);
- demnach auf die Beschwerde einzutreten ist;
- gemäss Art. 80b IRSG die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist; berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist;
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter gilt, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3);
- das Gleiche nach der Rechtsprechung für Personen gilt, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5
S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen);
- folglich beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a
S. 109 ff.); das auch für Personen gilt, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1);
- als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6);
- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3
S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II
130 E. 2b S. 132 f.);
- der Beschwerdeführer vorliegend lediglich vorbringt, dass er Beschuldigter im griechischen Strafverfahren sei (act. 6.2 S. 16) und dass die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Informationen und Dokumente «ihn betreffen könnten» (act. 1 S. 10); er diesbezüglich aber nicht geltend macht, es seien gegen ihn unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden; er auch nicht darlegt, inwiefern er im Zusammenhang mit den «im Rechtshilfeverfahren erhobenen Informationen und Dokumenten» im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG persönlich und direkt betroffen sein könnte; entgegen seiner Argumentation das Vorbringen, er werde in den Rechtshilfeakten genannt, nach feststehender Rechtsprechung (s.o.) eine persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG nicht zu begründen vermag;
- ausgehend von den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser als direkt und persönlich betroffen im Sinne der Art. 21
Abs. 3 und Art. 80h IRSG gelten könnte; die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- bei diesem Ergebnis die weiteren Anträge des Beschwerdeführers dahinfallen;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).