Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2019.9 • BStGer RR.2019.9 KI-generiert

Late Appeal Dismissed in German Asset Confiscation Case

Geschäftsnummer RR.2019.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns an appeal against a decision ordering the confiscation and transfer of assets to Germany as part of international mutual legal assistance in criminal matters. The court dismissed the appeal because it was filed late. The initial decision was served on December 17, 2018, making the 30-day appeal deadline January 16, 2019. The appeal was submitted via fax on January 17, 2019, which does not qualify as a timely filing, and the original document arrived on January 23, 2019, well after the deadline. The court determined that faxed submissions without a signature are not rectifiable errors and therefore the appeal was manifestly late, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Vermögensübertragung verspätete Einreichung von Urkunden Rechtshilfe Rückgabe verstaatlichten Eigentums Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario

The appeal is declared inadmissible due to being obviously late.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court costs are imposed on the appellant as the outcome of the proceedings is against them.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

The amount of the court fee is set.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2019.9

Entscheid vom 29. Januar 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Adam Rosenberg, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom

11. Dezember 2018 anordnete, die A. zustehenden Vermögenswerte auf der Geschäftsbeziehung mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank B. würden diesem weggenommen und in der Folge an die ersuchenden deutschen Strafverfolgungsbehörden herausgegeben (act. 2);

- diese Schlussverfügung A. am 17. Dezember 2018 an dessen Zustelladresse in der Schweiz zugestellt werden konnte (act. 6.5);

- der in Deutschland tätige Rechtsvertreter von A. gegen die erwähnte Schlussverfügung vorab mit Telefax vom 17. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte (act. 1);

- das Original dieser Beschwerdeschrift am 23. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer eintraf (vgl. act. 4, S. 1), nachdem diese gemäss Nachweis der schweizerischen Post am 22. Januar 2019 an der «Grenzstelle im Bestimmungsland» angekommen ist (vgl. act. 4.0);

- die Staatsanwaltschaft III der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am 24. Januar 2019 Kopien sämtlicher Nachweise der Zustellung der Schlussverfügung an A. übermittelte (act. 6–6.5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);

- der Eingabe per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 142 IV

299 E. 1.1 S. 301; 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.331 vom 4. Januar 2017; RR.2016.314 vom 19. Dezember 2016);

- es sich bei der fehlenden Unterschrift bei Eingabe mittels Telefax gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt und dem Beschwerdeführer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist (BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 160; 121 II 252 E. 4b S. 255; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.331 vom 4. Januar 2017; RR.2015.133 vom

24. Juni 2015);

- die Beschwerdefrist von 30 Tagen vorliegend am 18. Dezember 2018 zu laufen begann und am Mittwoch, 16. Januar 2019, endete;

- damit die ohnehin nicht fristwahrende Eingabe per Telefax vom 17. Januar 2019 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte und sich das erst am

22. Januar 2019 der schweizerischen Post übergebene Original der Beschwerdeschrift als verspätet erweist;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich verspätet erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer nur an dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz zu eröffnen ist (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die entsprechende Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).