Faxed Appeal Dismissed for Extradition Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal against an extradition decision because the appeal and its justification were submitted solely via fax, failing to meet the legal requirements for written submissions. The applicant had previously been extradited to Germany, and a subsequent supplementary request for extradition for a different offense was approved by the Federal Office of Justice. The court found that fax submissions do not satisfy the requirement for documents to be submitted directly to the authority or handed over to Swiss postal services or diplomatic missions, thus precluding consideration of the appeal's merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 IRSG, Art. 39 IRSG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Faxed Appeal Dismissed for Extradition Decision: The applicant had previously been extradited to Germany, and a subsequent supplementary request for extradition for a different offense was approved by the Federal Office of Justice. The court found that fax submissions do not satisfy the requirement for documents to be submitted directly to the authority or handed over to Swiss postal services or diplomatic missions, thus precluding consideration of the appeal's merits.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 52 Abs. 1 VwVG to establish the requirements for a written appeal submission, which were not met.
Cited to establish that the appeal submission, filed only by fax, did not meet the requirements for submission, leading to non-admission of the appeal.
Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b and Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG to state that the appellant must generally bear the procedural costs, though costs were waived in this case.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG to justify waiving the court fee in this specific case.
Cited in conjunction with Art. 9 IRSV to explain that the decision must be served on the appellant abroad through diplomatic channels.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2019.82
Entscheid vom 14. Mai 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A., zurzeit in Deutschland in Haft, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Schlindwein, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);
Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 20. April 2018 im vereinfachten Verfahren und unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 1.2);
- das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Schweiz am
21. Februar 2019 nachträglich um Auslieferung von A. für den ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Paderborn vom 6. September 2018 zur Last gelegten schweren Diebstahl ersuchte (act. 1.2);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung von A. für den Tatvorwurf des schweren Diebstahls am 11. März 2019 bewilligte (act. 1.2);
- A., vertreten durch die in Deutschland niedergelassene Rechtsanwältin Julia Schlindwein, gegen den Entscheid des BJ vom 11. März 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Faxeingabe vom 19. April 2019 Beschwerde erheben liess und deren Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehielt (act. 1);
- A. seine Beschwerde vom 19. April 2019 mit Faxeingabe vom 3. Mai 2019 begründete (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG);
- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- die lediglich per Fax eingereichte Beschwerde vom 19. April 2019 und deren Begründung vom 3. Mai 2019 den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ergebnis nicht mehr zu prüfen ist, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- der vorliegende Entscheid dem im Ausland ansässigen Beschwerdeführer mangels eines Zustelldomizils in der Schweiz auf dem diplomatischen Wege zu eröffnen ist (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der vorliegende Entscheid wird dem Beschwerdeführer auf diplomatischem Weg eröffnet.
Bellinzona, 14. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Julia Schlindwein, (Zustellung auf diplomatischem Weg via Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).