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RR.2019.53 • BStGer RR.2019.53 KI-generiert

Russia's Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs in Swiss Legal Aid Case

Geschäftsnummer RR.2019.53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss authorities denied a legal aid request to Russia, which sought bank records and account freezes as part of a criminal investigation. The appeals chamber dismissed the appeal against this decision because the appellants failed to pay the required advance cost deposit by the extended deadline, despite assurances that payment was in progress.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Russia's Appeal Dismissed for Failure to Pay Costs in Swiss Legal Aid Case: The appeals chamber dismissed the appeal against this decision because the appellants failed to pay the required advance cost deposit by the extended deadline, despite assurances that payment was in progress.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses Frist für Kostenvorschuss Restriktive Maßnahmen gegen Russland schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Verlust des Versorgerschadens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Used to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Used to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellants.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2019.53 -56

Entscheid vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien 1. A.,

2. B. LTD.,

3. C. LTD.,

4. D. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber, Beschwerdeführer/innen 1- 4

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die russischen Behörden ein Strafverfahren gegen E. und F. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. führen (act. 1.8);

- in diesem Zusammenhang die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. November 2015 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnahmen ersuchten (act. 1.8);

- mit Schlussverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem russischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Aufrechterhaltung der beantragten Kontosperren anordnete (act. 1.5 bis 1. 7);

- A., B. Ltd., C. Ltd. und D. Ltd. mit gemeinsamer Eingabe vom 15. März 2019 Beschwerde gegen alle drei Schlussverfügungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben; sie im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügungen beantragen;

- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom

21. März 2019 eine Frist bis zum 1. April 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8‘000.-- ansetzte (act. 3);

- mit Schreiben vom 1. April 2019 die Beschwerdeführer über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter erklären liessen, der Kostenvorschuss sei bereits anfangs letzter Woche überwiesen worden; sie vorsorglicherweise um eine Fristersterstreckung bis 12. April 2019 ersuchten mit der Begründung, dass Überweisungen aus Russland in die Schweiz einerseits Zeit brauchen und andererseits gelegentlich nicht sofort ausgeführt würden (act. 4);

- in der Folge die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis

12. April 2019 erstreckt wurde (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt haben (act. 10);

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Horst Weber

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).