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RR.2019.31 • BStGer RR.2019.31 KI-generiert

Company Withdraws Appeal Against International Legal Assistance for US Investigation

Geschäftsnummer RR.2019.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision to grant a request for international legal assistance in criminal matters from the United States. The US was investigating violations of the Foreign Corrupt Practices Act, fraud, and money laundering. The appellant, a company, sought to revoke the decision to provide bank records related to its accounts. However, the appellant subsequently withdrew its appeal, leading the court to terminate the proceedings and order the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Company Withdraws Appeal Against International Legal Assistance for US Investigation: The US was investigating violations of the Foreign Corrupt Practices Act, fraud, and money laundering. The appellant, a company, sought to revoke the decision to provide bank records related to its accounts. However, the appellant subsequently withdrew its appeal, leading the court to terminate the proceedings and order the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

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internationale Betrugsermittlung ausländische Gesellschaft ausländischer Entscheid Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsberatung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to determine that the appellant, having withdrawn the appeal, is considered the losing party and must bear the court costs.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 VwVG to establish that the appellant is responsible for court costs due to withdrawal.

Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 VwVG to establish that the appellant is responsible for court costs due to withdrawal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the court fee amount for the proceedings.

Art. 73 StBOG

Used to determine the court fee amount for the proceedings.

Art. 5 BStKR

Used to determine the court fee amount for the proceedings.

Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR

Used to determine the court fee amount for the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2019.31

Entscheid vom 13. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A. LTD., handelnd durch B. Ltd., handelnd durch Rechtsanwalt Rémi Sacerdote,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die US-Justiz gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Widerhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), Betrugs sowie Geldwäscherei ermittelt;

- das Department of Justice der Vereinigten Staaten mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 die Schweiz unter anderem um Übermittlung von Unterlagen der darin aufgeführten Konten bei der Bank C. AG, lautend auf die D. SA und E. ersuchte (act. 1.5);

- die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“)

übertrug (act. 1.1);

- die Bank C. der BA am 11. Oktober 2018 aufforderungsgemäss Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die A. Ltd. einreichte (act.1.2, S. 4);

- das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 15. Januar 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 anordnete (act. 1.2);

- die A. Ltd. dagegen am 18. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der Schlussverfügung vom 15. Januar 2019 beantragte (act. 1);

- mit Eingabe vom 12. März 2019 die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehen liess (act. 7.1);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2019.31 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rémi Sacerdote

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).