Swiss Court Denies Appeal for Bank Records Due to Insufficient Documentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an international legal assistance case, a Swiss court considered a request from Brazil for bank records related to an investigation into corruption and money laundering. The court ultimately declined to consider the appeal against the release of the bank documents because the appealing entity failed to provide required documentation regarding its existence and signatory authority, despite multiple extensions. The court reasoned that, under administrative procedure law, a lack of required submissions after being given sufficient opportunity leads to the appeal not being admitted, and thus the costs are borne by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 80e Abs. 1 IRSG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a IRSV; Swiss Court Denies Appeal for Bank Records Due to Insufficient Documentation: The court ultimately declined to consider the appeal against the release of the bank documents because the appealing entity failed to provide required documentation regarding its existence and signatory authority, despite multiple extensions. The court reasoned that, under administrative procedure law, a lack of required submissions after being given sufficient opportunity leads to the appeal not being admitted, and thus the costs are borne by the appellant.
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KI-generiertCited as the basis for not entering into the appeal because the appellant failed to submit required documents.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.
Cited for determining the court fee amount, in conjunction with other provisions.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: RR. 2019. 260
Entscheid vom 27. November 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanislas,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die brasilianische Justiz umfangreiche Untersuchungen wegen Korruption und Geldwäscherei führt und u.a. gegen den […] von Rio de Janeiro, B., ermittelt;
- die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 die Schweiz u.a. um Übermittlung von Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die A. Ltd. ersuchte (act. 1.13);
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die Bank C. zur Einreichung der Bankunterlagen aufforderte (act. 1.14);
- die BA dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom 6. September 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die A. Ltd., an die brasilianische Behörde anordnete (act. 1.0);
- die A. Ltd. dagegen am 10. Oktober 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2019 beantragte (act. 1);
- die A. Ltd. ihren Sitz auf den Britischen Jungferninseln hat, weshalb sie über ihren Rechtsvertreter am 11. Oktober 2019 aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 24. Oktober 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die Existenz der Gesellschaft und die Unterschriftsberechtigung Aufschluss geben; diese Aufforderung unter dem Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- die A. Ltd. das Gericht zur Einreichung der angeforderten Unterlagen am
23. Oktober 2019 um Fristerstreckung bis zum 25. November 2019 ersuchte (act. 4);
- das Gericht der A. Ltd. die Fristerstreckung bis zum 4. November 2019 bewilligte (act. 4);
- die A. Ltd. das Gericht am 4. November 2019 um eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung der angeforderten Unterlagen bis zum 25. November 2019 ersuchte (act. 10);
- das Gericht der A. Ltd. die Fristerstreckung am 5. November 2019 bis zum
18. November 2019 (letztmals) bewilligte (act. 10);
- der A. Ltd. auf ein weiteres Gesuch hin die Frist bis zum 25. November 2019 im Sinne einer Notfrist erstreckt wurde (act. 12);
- das Gesuch der A. Ltd. vom 25. November 2019 um eine weitere Fristerstreckung bis zum 6. Dezember 2019 am 26. November 2019 abgewiesen wurde (act. 13, 14).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);
- die Beschwerdeführerin dem Gericht die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten und mehrmals erstreckten Frist nicht eingereicht hat;
- die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch der Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen erbracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Guy Stanislas
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).