Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2019.223 • BStGer RR.2019.223 KI-generiert

Germany v. [Defendant Name] - Appeal of House Search and Seizure Dismissed

Geschäftsnummer RR.2019.223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In an international legal assistance case initiated by Germany for drug-related offenses, an individual appealed an interim decision authorizing a house search and seizure of property. The court found the appeal inadmissible because the individual failed to demonstrate an immediate and irreparable disadvantage, which is required to challenge such interim decisions. The mere assertion that seized devices were essential for their livelihood was insufficient to meet this legal threshold.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG; Germany v. [Defendant Name] - Appeal of House Search and Seizure Dismissed: The court found the appeal inadmissible because the individual failed to demonstrate an immediate and irreparable disadvantage, which is required to challenge such interim decisions. The mere assertion that seized devices were essential for their livelihood was insufficient to meet this legal threshold.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Hausdurchsuchung Durchsuchung Straftaten gegen das Vermögen Abschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

The appeal was declared inadmissible because the decision being appealed was an interlocutory decision that did not cause an immediate and irreparable disadvantage as required by this provision.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court costs were imposed on the appellant as a result of the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

The court fee was set by the court based on this provision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2019. 223

Entscheid vom 17. September 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Hausdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Freiburg i. Br., Zweigstelle Lörrach, ein Strafverfahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt (vgl. act. 2.2);

- sie in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») u.a. um Durchführung einer Hausdurchsuchung ersuchte (vgl. act. 2.2);

- die StA BS mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 5. August 2019 u.a.

das Betäubungsmittel-Dezernat der Kriminalpolizei der StA BS mit der Durchführung einer Hausdurchsuchung am Domizil von A. und Beschlagnahme von Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelutensilien und Beweismitteln, insbesondere schriftliche Unterlagen über den Handel mit Betäubungsmitteln, elektronische Speichermedien, insbesondere Mobiltelefone und PCs, die Hinweise auf die Bestellung der Betäubungsmittel oder auf die Besteller-E-Mail […] beinhalten, beauftragte (act. 2.2); A. diese Eintretensund Zwischenverfügung am 27. August 2019 vorgewiesen wurde (act. 2.2);

- A. mit Beschwerde vom 30. August 2019 gegen die Eintretensund Zwischenverfügung vom 5. August 2019 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte (vgl. act. 1, 1.1);

- das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. September 2019 verfügte, dass die Beschwerde von A. vom 30. August 2019 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geht (act. 2.1); das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt seine Verfügung, die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) und die Beschwerde am

10. September 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- A. sinngemäss beantragt, es sei die Unrechtsmässigkeit der Hausdurchsuchung festzustellen und es seien ihm seine beschlagnahmten Geräte und Gegenstände auszuhändigen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Eintretensund Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2019 richtet;

- es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine der Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügung handelt;

- diese selbstständig nur angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG);

- als solcher Nachteil insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen, wie auch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist; die beschwerdeführende Person den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils nicht genügt (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; 128 II 211 E. 2.1;

Urteile des Bundesgerichts1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2;

1A.32/2007 vom 16. August 2007 E. 2.1; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006 E. 2;

1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 1.2; 1A.165/2000 vom 24. August 2000

E. 2b; TPF 2008 7 E. 2.2);

- der Beschwerdeführer lediglich behauptet, «seine beschlagnahmten Geräte und Gegenstände» seien Teil seiner Lebensgrundlage, da ihm die «Vermögensgrundlage» fehle, um alles wieder kurzfristig neu zu beschaffen (act. 1

S. 2);

- er damit einen nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht glaubhaft zu machen vermag;

- sich die Beschwerde daher als offensichtlich unzulässig erweist;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl.

Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).