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RR.2019.21 • BStGer RR.2019.21 KI-generiert

Switzerland: Company Withdraws Appeal Against Bribery and Money Laundering Document Handover

Geschäftsnummer RR.2019.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Ukrainian authorities requested mutual legal assistance from Switzerland for a criminal investigation into bribery and money laundering. The Swiss Federal Prosecutor's Office ordered the handover of documents related to a company's bank relationship, which the company appealed. After repeated failures to pay a cost advance or submit a request for free legal aid, the company withdrew its appeal. The court dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the company to bear the court costs of CHF 1,000, as a withdrawing party is generally considered the losing party.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Switzerland: Company Withdraws Appeal Against Bribery and Money Laundering Document Handover: The Swiss Federal Prosecutor's Office ordered the handover of documents related to a company's bank relationship, which the company appealed. After repeated failures to pay a cost advance or submit a request for free legal aid, the company withdrew its appeal. The court dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the company to bear the court costs of CHF 1,000, as a withdrawing party is generally considered the losing party.

Schlagwörter

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Geldwäschereiuntersuchung Bestechung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bankunterlagen Zahlungsbefehl Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG

The court applied these provisions to impose court costs on the appellant, who withdrew their appeal, deeming them the losing party.

Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162

These provisions were used to determine the amount of the court fee imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2019. 21 Nebenv erf ahren: RP.2019.8

Entscheid vom 21. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die ukrainischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren wegen passiver Bestechung und Geldwäscherei führen und in diesem Zusammenhang die Schweiz um Rechtshilfe ersuchten;

- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2019 die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen unter anderem betreffend die Bankbeziehung der A. Ltd. bei der Bank C. an die ukrainischen Behörden anordnete (act. 1.1);

- dagegen die A. Ltd. mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);

- mit Zwischenentscheid vom 19. Februar 2019 auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des im Strafverfahren gesperrten Kontovermögens zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde; der Beschwerdeführerin gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und samt Unterlagen zu retournieren (RP.2019.8, act. 2);

- die Beschwerdeführerin in der Folge nichts einreichte;

- mit Zwischenentscheid vom 7. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde (RP.2019.8, act. 5);

- innerhalb der angesetzten Frist die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückzog;

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);

- unter Berücksichtigung der beiden Zwischenentscheide die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2019.21 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 22. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und act. 7)

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 7 und act. 9)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und act. 9)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).