Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2019.19 • BStGer RR.2019.19 KI-generiert

*In re United States v. Global Bank Holdings, S.A.*

Geschäftsnummer RR.2019.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed a decision ordering the release of its bank records to the United States for an investigation into fraud and money laundering. The court dismissed the appeal because the company failed to provide requested documentation to prove its existence and failed to submit a valid power of attorney signed by authorized individuals. The court applied administrative procedure law, stating that a party must be personally and directly affected to have standing and that failure to comply with procedural requirements leads to dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Bankenrecht Beschwerdelegitimation Betrugsermittlung prozessleitende Verfügungen gültige Reisedokumente administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 IRSG
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art.
Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS
1 StBOG; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; BGE 139 II
Art. 12 Abs. 1 IRSG
6/8.2), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
Art. 17 Abs. 1 Satz
- die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS; Art.
Art. 80e Abs. 1 IRSG
1 Satz 1 BG-RVUS; Art. 80e Abs. 1 IRSG);
Art. 80h lit. b IRSG
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 3 VwVG

Cited as the basis for not entering a decision on the appeal due to the appellant's failure to submit required documents.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing court costs on the appellant in this outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited in conjunction with other provisions for setting the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2019.19

Entscheid vom 4. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A. SA, vertreten durch Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die US-Justiz gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Widerhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), Betrugs sowie Geldwäscherei ermittelt;

- das Department of Justice der Vereinigten Staaten mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 die Schweiz unter anderem um Übermittlung von Unterlagen der darin aufgeführten Konten bei der Bank B., lautend auf die A. SA ersuchte (act. 1.4);

- die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“)

übertrug (act. 1.1);

- die Bank B. der BA am 11. Oktober 2018 aufforderungsgemäss Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend auf die A. SA, einreichte (act.1.2, S. 4);

- das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 4. Januar 2019 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 anordnete (act. 1.2);

- die A. SA dagegen am 8. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der Schlussverfügung vom 4. Januar 2019 beantragte (act. 1); die eingereichte Anwaltsvollmacht undatiert und hinsichtlich „Any proceedings opened in Switzerland or abroad“ lautete (act. 1.0);

- die A. SA ihren Sitz ihren Angaben zufolge in Panama hat, weshalb sie über ihre Rechtsvertreter am 12. Februar 2019 aufgefordert wurde, dem Gericht bis zum 25. Februar 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die Existenz der Gesellschaft und die Unterschriftsberechtigung Aufschluss geben; sie zugleich aufgefordert wurde, dem Gericht die Identität der Person bekannt zu geben, welche die Vollmacht unterzeichnet hat, und eine datierte, sich auf das Beschwerdeverfahren beziehende und von unterschriftsberechtigten Personen unterzeichnete Vollmacht einzureichen; diese Aufforderung unter dem Hinweis erfolgte, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- die A. SA die vom Gericht angeforderten Unterlagen innert angesetzter Frist nicht einreichte.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; BGE 139 II

404 E. 6/8.2), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS; Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);

- die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht eingereicht hat;

- die Beschwerdeführerin damit weder den Nachweis ihrer Existenz erbracht noch eine von zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete und datierte Vollmacht eingereicht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).