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RR.2019.158 • BStGer RR.2019.158 KI-generiert

Swiss Court Denies Reconsideration of Bank Record Assistance Due to Lack of Direct Standing

Geschäftsnummer RR.2019.158
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Authorities in Greece were conducting a criminal investigation and requested judicial assistance from Switzerland to obtain bank records related to a foundation. Switzerland granted the request, but the affected individual was denied access to the file and the release of documents. Previous appeals to the criminal court and the federal court were unsuccessful. The individual then requested reconsideration of the decision based on a change in Greek law that they argued would render the dual criminality requirement unmet, thus invalidating the assistance request. The court found that while reconsideration is possible for changed circumstances or newly discovered evidence, the claimed change in Greek law did not affect the individual's standing in the case, as they were not personally and directly affected by the assistance measure. Therefore, the court dismissed the appeal and upheld the refusal to reconsider.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch. ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch.

Schlagwörter

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Bankunterlagen fehlende Legitimation Prozessrecht veränderte Verhältnisse Wiedererwägung Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to establish that the appellant must bear the costs.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Cited for the application of the Federal Criminal Court's Regulation on costs, fees, and compensation in federal criminal proceedings for the calculation of court fees.

Art. 63 Abs. 4bis VwVG

Cited in consideration of the circumstances for setting the fee amount.

Art. 5 BStKR

Cited for the application of the Federal Criminal Court's Regulation on costs, fees, and compensation in federal criminal proceedings for the calculation of court fees.

Art. 8 Abs. 3 BStKR

Cited in consideration of the circumstances for setting the fee amount.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: RR. 2019. 158 Nebenv erf ahren: RP.2019.37

Entscheid vom 11. Juli 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die griechischen Behörden gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führen;

- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe betreffend die auf die Foundation C. lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank D. ersuchten;

- mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 die Bundesanwaltschaft dem griechischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe der angeforderten Bankunterlagen anordnete (act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2019 A. die Akteneinsicht verweigerte (act. 1.11); sie zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass A. in casu nicht von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sei und auch kein schutzwürdiges Interesse aufgezeigt habe;

- A. sowohl gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als auch gegen die Herausgabe der Bankunterlagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob;

- das Bundesstrafgericht mit Entscheid RR.2019.97 vom 19. Juni 2019 die Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht abwies;

- es mit Entscheid RR.2019.103 vom selben Tag auf die Beschwerde gegen die Schlussverfügung mangels Beschwerdelegitimation nicht eintrat; es festhielt, dass A. durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen der Foundation C. nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) gelte und damit nicht beschwerdelegitimiert sei;

- das Bundesgericht mit Urteil 1C_362/2019 und 1C_363/2019 vom

8. Juli 2019 auf die Beschwerden von A. nicht eintrat und beide vorgenannten Entscheide bestätigte;

- mit Eingabe vom 21. Juni 2019 an die Bundesanwaltschaft A. die Wiedererwägung der «Schlussverfügung» vom 24. April 2019 beantragte (act. 1.4);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2019 A. mitteilte, dass sie ihren Entscheid betreffend Abweisung der Akteneinsicht vom 24. April 2019 nicht in Wiedererwägung ziehe; sie festhielt, dass sich daran, dass A.

in casu nicht persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen sei und auch nicht ein schutzwürdiges Interesse aufzuzeigen vermocht habe, nichts geändert habe; daher kein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe (act. 1.9);

- dagegen A. mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt; er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2019 sowie der Verfügung vom

24. April 2019 verlangt; er daneben die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen beantragt (act. 1);

- der Beschwerdeführer zur Begründung ausführt, aufgrund einer Teilrevision des griechischen Strafgesetzbuches sei ein Schuldspruch gegen ihn und gegen B. nicht mehr möglich (act. 1 S. 6); die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ab dem 1. Juli 2019 dahinfalle, weshalb die Rechtshilfe hinfällig und die Verfügung vom 24. April 2019 aufzuheben bzw. die Rechtshilfe zu verweigern sei; die Eintretensvoraussetzungen für eine Wiedererwägung damit erfüllt seien (act. 1 S. 9);

- nach der Praxis (BGE 129 V 200 E. 1.1, 129 V 110 E. 1, 127 I 133 E. 6) und der neueren Lehre auf unangefochten gebliebene rechtskräftige Verfügungen bei Vorliegen von Revisionsgründen mittels Wiedererwägung zurückgekommen werden kann (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.92 vom 6. September 2011 E. 2.4);

- Revisionsgründe zu bejahen sind, wenn Umstände vorliegen, die sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand;

- ein verfassungsmässiger, sich aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitender Anspruch auf Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch besteht, wenn solche Gründe vorliegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl., 2016, N. 1272 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2009 vom

2. Februar 2010 E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3.a; 120 Ib 42 E. 2.b);

- die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2009 vom 4. August 2009 E. 2.2);

- die nach Darstellung des Beschwerdeführers neuerdings fehlende Rechtshilfevoraussetzung die vorliegend massgebliche Frage seiner Parteistellung im Rechtshilfeverfahren in keiner Art und Weise berührt;

- die Vorinstanz damit zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, so dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist;

- die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers bei diesem Ergebnis dahinfallen;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;

SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;

- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Doppels von act. 1)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage eines Doppels von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).