Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2019.128 • BStGer RR.2019.128 KI-generiert

Brazilian Request for Swiss Account Seizure Upheld on Appeal

Geschäftsnummer RR.2019.128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Brazilian authorities requested the seizure of bank accounts held by two companies in Switzerland as part of an investigation into corruption and money laundering. The Swiss Attorney General's Office ordered the seizure, and the affected parties appealed. The court dismissed the appeal, ruling that the appellants, who claimed only economic interest and power of attorney over the accounts, failed to demonstrate they were personally and directly affected by the seizure as required to have standing in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 33a IRSV, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 21 Abs. 3 IRSG; Brazilian Request for Swiss Account Seizure Upheld on Appeal: The Swiss Attorney General's Office ordered the seizure, and the affected parties appealed. The court dismissed the appeal, ruling that the appellants, who claimed only economic interest and power of attorney over the accounts, failed to demonstrate they were personally and directly affected by the seizure as required to have standing in the appeal.

Schlagwörter

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Geldwäschereiuntersuchung Bankkontoinhaber Beschwerdelegitimation Reihenfolge der Pfändung Pfändungsbegehren Parteientschädigung des Rechtsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80h lit. b IRSG

Used to determine that the appellants were not personally and directly affected by the measures, leading to the inadmissibility of the appeal.

Art. 21 Abs. 3 IRSG

Used to determine that the appellants were not personally and directly affected by the measures, leading to the inadmissibility of the appeal.

Art. 57 Abs. 1 VwVG

Cited in reverse to justify not proceeding with written submissions due to the appeal's inadmissibility.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to set the court fee in conjunction with other provisions.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to set the court fee.

Art. 5 BStKR

Used in conjunction with other provisions to set the court fee.

Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR

Used in conjunction with other provisions to set the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2019.128 –129

Entscheid vom 3. Juli 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien 1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Ema Bolomey,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die brasilianischen Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten der (halb-)staatlichen C. umfangreiche Untersuchungen wegen Korruptions-, Bestechungs-, Geldwäschereiund anderen verbrecherischen Handlungen führen (act. 1.1, 1.2);

- die brasilianischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Juni 2018 in diesem Zusammenhang die schweizerischen Behörden um die Beschlagnahme von Bankbeziehungen ersuchen (act. 1.1, 1.2);

- das Bundesamt für Justiz der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Ersuchen zum Vollzug übertrug und die BA mit Verfügung vom 28. Januar 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (act. 1.1, 1.2);

- die BA am 30. Januar 2019 bei der Bank D. die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Geschäftsbeziehung 1 […], lautend auf die E. Ltd, anordnete (act. 1.1);

- die BA am 30. Januar 2019 bei der Bank D. die Vermögensbeschlagnahme betreffend die Geschäftsbeziehung 2 […], lautend auf die F. Ltd, anordnete (act. 1.2);

- die BA mit einer Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 verfügte, dass dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaates Paranà (BR) vom 7. Juni 2018 im Sinne der Erwägungen entsprochen wird und die Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 1 […], lautend auf die E. Ltd, aufrechterhalten wird (act. 1.1);

- die BA mit einer weiteren Schlussverfügung vom 3. Mai 2019 verfügte, dass dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaates Paranà (BR) vom 7. Juni 2018 im Sinne der Erwägungen entsprochen wird und die Sperre des Kontos mit der Stamm-Nr. 2 […], lautend auf die

F. Ltd, aufrechterhalten wird (act. 1.2);

- A. und B., beide vertreten durch Rechtsanwältin Ema Bolomey, mit gemeinsamer Beschwerde vom 6. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und im Wesentlichen die Aufhebung der mit den zwei Schlussverfügungen der BA vom 3. Mai 2019 aufrechterhaltenen Beschlagnahmen beantragen (act. 1);

- die BA am 1. Juli 2019 der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss ihre Akten zustellte (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); dies auch für Personen gilt, gegen die sich das ausländische Verfahren richtet (Art. 21 Abs. 3 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1C_122/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4.1); als persönlich und direkt betroffen bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber angesehen wird (vgl. Art. 9a lit. a IRSV); bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto Berechtigte hingegen grundsätzlich nicht legitimiert sind, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 m.w.H.);

- das Vorliegen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft wird;

die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen muss, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist; sie die Beweislast dafür trägt, dass sie beschwerdeberechtigt ist (vgl. zuletzt u. a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 4.2; RR.2016.283 vom 26. Mai 2017 E. 2.2; RR.2016.160 vom

27. Februar 2017 E. 2.2.3; RR.2016.272 vom 10. Januar 2017; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 2.3);

- die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, die E. Ltd bzw. die F. Ltd seien Inhaber der betreffenden Konten, die Gesellschaften also persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen seien und das Recht hätten, am Verfahren teilzunehmen; an je einem der betreffenden Konten die Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt seien und über eine Vollmacht verfügten; demnach die Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfügungen besonders betroffen seien und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hätten (act. 1 S. 2);

- ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführer und angesichts der erwähnten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, inwiefern sie als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten könnten;

- sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig erweist;

- bei diesem Ergebnis die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht geprüft zu werden brauchen;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.– zurückzuerstatten;

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Ema Bolomey

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).