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RR.2019.121 • BStGer RR.2019.121 KI-generiert

Late Payment of Cost Deposit Voids Appeal in International Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RR.2019.121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to freeze assets as part of international legal assistance to Brazil because the required cost deposit was paid late. The court found that the appellants' payment, initiated from a foreign account one business day before the deadline, was not timely according to Swiss law, which requires funds to be credited to the court's account within Switzerland. As the delay was deemed attributable to the appellants, their request for an extension was denied, and the appeal was not considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Fremdes Recht nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kontensperre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for reinstatement of the deadline for payment of the cost deposit because the delay was attributable to the appellants.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Determines that the court costs are to be borne by the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to set the court fee at CHF 500.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummern: RR.2019.121, RR. 2019. 122

Entscheid vom 9. Juli 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien 1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 1. Mai 2019 die Sperre des auf A. und B. (nachfolgend «Beschwerdeführerinnen») lautenden Kontos mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank C. aufrechterhielt (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerinnen hiergegen am 2. Juni 2019 (Postaufgabe 3. Juni 2019) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liessen (act. 1);

- sie eingeladen wurden, bis 17. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leisten, dabei mitgeteilt wurde, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3);

- der entsprechende Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse am 18. Juni 2019 und damit nach Ablauf der Frist gutgeschrieben wurde (act. 4);

- den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Rechtzeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 5);

- der Vertreter der Beschwerdeführerinnen in seiner nicht unterzeichneten Eingabe vom 1. Juli 2019 angibt, den entsprechenden Nachweis zu erbringen, er eventualiter um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ersucht (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen

Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der verlangte Kostenvorschuss vorliegend erst nach Ablauf der Frist zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben worden ist (act. 4);

- die Beschwerdeführerinnen einen Beleg vorlegen (act. 6.1), wonach der Kostenvorschuss am Freitag, 14. Juni 2019, einem deutschen Konto belastet worden ist, was für die Fristwahrung gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG nicht genügt;

- die Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG);

- die Beschwerdeführerinnen bereits mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Frist dem Postkonto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben sein muss, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- notorisch ist, dass eine Überweisung im internationalen Zahlungsverkehr auch mehr als einen Arbeitstag in Anspruch nehmen kann;

- es bei den von den Beschwerdeführerinnen kurz (ein Arbeitstag) vor Ablauf der Frist in Auftrag gegebenen grenzüberschreitenden Zahlung angezeigt gewesen wäre, sich zu vergewissern ob diese noch rechtzeitig beim Bundesstrafgericht eintreffen würde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_497/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3 m.w.H.);

- ihnen anstelle der Banküberweisung aus dem Ausland auch die mit weniger Risiken verbundenen und in Art. 21 Abs. 3 VwVG ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten über ihren Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Kontoverbindung in der Schweiz offen gestanden wären (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.93 vom 20. Mai 2015);

- sich die Säumnis der Beschwerdeführerinnen damit als verschuldet erweist, weshalb deren Gesuch um Wiederherstellung der Frist ohne weiteres abzuweisen ist;

- es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen eine Nachfrist zur Unterzeichnung seiner Eingabe vom

1. Juli 2019 (act. 6) anzusetzen;

- auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.–;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen Fr. 6‘500.– zurückzuerstatten;

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 6‘500.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Müller

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).