Swiss Court Denies Standing to Appeal Bank Record Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss authorities were requested by Greece to provide bank records for a foundation as part of an investigation into bribery and money laundering. While the Swiss Federal Prosecutor's Office agreed to release the documents, an individual appealed this decision, arguing they were directly and personally affected. The court, however, ruled that the individual was not personally and directly affected by the release of the foundation's bank records, as they were neither the account holder nor directly subjected to coercive measures, and therefore lacked standing to appeal the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 IRSG, Art. 80e Abs. 1 IRSG, Art. 80h lit. b IRSG, Art. 21 Abs. 3 IRSG, Art. 80h IRSG, Art. 9a IRSV; Swiss Court Denies Standing to Appeal Bank Record Release: While the Swiss Federal Prosecutor's Office agreed to release the documents, an individual appealed this decision, arguing they were directly and personally affected. The court, however, ruled that the individual was not personally and directly affected by the release of the foundation's bank records, as they were neither the account holder nor directly subjected to coercive measures, and therefore lacked standing to appeal the decision.
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KI-generiertThe court denied the appeal for lack of standing, as the appellant was not personally and directly affected by the measure.
The court denied the appeal for lack of standing, as the appellant was not personally and directly affected by the measure.
The court ordered the appellant to bear the costs due to the outcome of the proceedings.
The court ordered the appellant to bear the costs due to the outcome of the proceedings.
The court determined the court fee and ordered the reimbursement of the remaining advance payment.
The court determined the court fee based on the applicable regulation.
The court determined the court fee and ordered the reimbursement of the remaining advance payment.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2019.103
Entscheid vom 19. Juni 2019 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die griechischen Behörden gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung sowie Geldwäscherei führen (act. 1.2 S. 1 ff.);
- in diesem Zusammenhang die griechischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. April 2018 die Schweiz um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die C. Foundation lautende Geschäftsbeziehung bei der Bank D. ersuchten (act. 1.2 S. 3);
- die Bundesanwaltschaft am 26. Juli 2018 auf das griechische Rechtshilfeersuchen eintrat und die Edition der Bankunterlagen anordnete, welche die Bank im September 2018 einreichte (act. 1.2 S. 3);
- mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 die Bundesanwaltschaft dem griechischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.2);
- mit Schreiben vom 18. April 2019 A. bei der Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Rechtshilfeakten ersuchte (act. 1.7; Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.6); er geltend machte, dass Unterlagen bereits an die ersuchende Behörde übermittelt worden seien; er davon ausgehe, dass er in den übermittelten Unterlagen genannt werde, weshalb er persönlich und direkt davon betroffen sei (act. 1.7 S. 6; Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.6 S. 6);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 24. April 2019 A. die Akteneinsicht verweigerte (act. 1.8, Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1.2); die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verweigerung ausführte, dass der Beschwerdeführer in casu nicht von einer Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sei und auch kein schutzwürdiges Interesse aufgezeigt habe;
- A. gegen die Verweigerung der Akteneinsicht mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt; er zur Hauptsache beantragt, es sei ihm umfassende Akteneinsicht in das Rechtshilfeverfahren zu gewähren (Beschwerdeverfahren RR.2019.97, act. 1);
- A. mit Eingabe vom 17. Mai 2019 auch gegen die Schlussverfügung vom
16. April 2019, welche ihm durch den Rechtsvertreter der C. Foundation zugestellt worden sei, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- er zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe beantragt; im Eventualstandpunkt er den Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung und Verweigerung der Rechtshilfe stellt; subeventualiter die Schlussverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei; daneben er weitere Anträge stellt (act. 1 S. 2 ff.);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);
- bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6);
- bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 129 II 268 E. 2.3.3
S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157; 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II
130 E. 2b S. 132 f.);
- zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt ist, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer vorliegend nicht Inhaber des Kontos ist, welches von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffen ist (act. 1.2); entgegen
seiner Argumentation das Vorbringen, er werde in den Rechtshilfeakten genannt, nach feststehender Rechtsprechung (s.o) eine persönliche Betroffenheit im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG nicht zu begründen vermag;
- der Beschwerdeführer daher durch die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen der C. Foundation nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt und damit nicht beschwerdelegitimiert ist;
- sein Einwand, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht seine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren verneint, bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens RR.2019.97 bildet, weshalb vorliegend darauf nicht einzugehen ist;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR;
SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs.
3 BStKR);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Bellinzona, 19. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Daniel Lucien Bühr und Simone Nadelhofer
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).