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RR.2018.69 • BStGer RR.2018.69 KI-generiert

Appeal Disregarded for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer RR.2018.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not consider an appeal regarding international legal assistance because the appellant failed to pay the required cost deposit within the deadline, despite being duly notified. The court ruled that since the cost deposit was not paid, the appeal would not be considered, and the appellant was liable for the court costs of CHF 200.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Verfahrenskosten nach dem AIG unbezahlte Zollabgaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the legal basis for not proceeding with the appeal due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2018.69

Entscheid vom 20. März 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Region Bern-Mittelland, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Vorläufige Massnahmen (Art. 18 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Dresden gegen Unbekannt ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc. führt;

- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 16. Februar 2018 das auf A. lautende Konto bei der Bank B.

vorläufig sperrte (act. 2);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 28. Februar 2018 Frist bis zum 12. März 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- angesetzt wurde (act. 4); der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4); dieses Einschreiben ihm am

2. März 2018 zugestellt wurde (act. 6);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlt noch um Zahlungserleichterungen ersucht hat;

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.

Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).