Appeal concerning asset freeze withdrawn, costs awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding the freezing of assets in a case of international mutual legal assistance to Brazil after the appellant withdrew their appeal. The court reasoned that the appeal proceedings are to be discontinued due to the withdrawal, and the related request for suspensive effect is also moot. Consequently, the appellant, considered the losing party due to the withdrawal, was ordered to pay the court costs of CHF 500.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose court costs on the appellant because the appeal was withdrawn.
Cited for determining the court fee in the appeal procedure.
Cited for determining the court fee in the appeal procedure.
Cited for determining the court fee in the appeal procedure.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2018.289 Nebenv erfahren: RP.2018.51
Entscheid vom 2. November 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Engel,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);
Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft jeweils mit Verfügung vom 25. September 2018 die Bank B. und die Bank C. anwies, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte auf den auf A. lautenden Geschäftsbeziehungen Nr. 1 bzw. Nr. 2 zu sperren (act. 1.2a, 1.2b);
- A. hiergegen mit Beschwerde vom 8. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die verfügten Kontosperren seien aufzuheben, eventualiter umfangmässig einzuschränken, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1);
- A. seine Beschwerde mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 vollumfänglich zurückzog (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Aufl. 2015, N. 1653);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.165 vom 27. Juni 2018 mit Hinweis);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Engel
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).