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RR.2018.233 • BStGer RR.2018.233 KI-generiert

Suspect Withdraws International Legal Assistance Appeal Over Cost Deposit

Geschäftsnummer RR.2018.233
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A criminal suspect appealed a Swiss decision to provide international legal assistance to Germany, where they faced charges of misappropriation of funds. However, the suspect later withdrew their appeal due to a required cost deposit. Consequently, the court dismissed the proceedings as concluded based on the withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Veruntreuung von Geldern internationale Geldwäscherei internationale Amtshilfe in Steuersachen Abschiebung Auslieferungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG

Cited in the legal notice to inform about the possibility of filing a further appeal with the Federal Court.

Art. 84 Abs. 1 BGG

Cited in the legal notice to specify the conditions under which an appeal in international mutual legal assistance matters is admissible.

Art. 84 Abs. 2 BGG

Cited in the legal notice to define what constitutes a 'particularly significant case' for the admissibility of an appeal.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2018.233

Entscheid vom 28. August 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen entsprach dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz (Deutschland) vom 16. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2018. Im deutschen Strafverfahren wird A. vorgeworfen, Gelder von etwa 50 Kunden der Bank B. für sich vereinnahmt und sich damit der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 des deutschen StGB) schuldig gemacht zu haben (act. 1.1).

B. Gegen die Schlussverfügung erhob A. am 2. August 2018 Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Berlin (act. 1, Eingang bei der Beschwerdekammer: 14. August 2018). Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe und bezeichnete zugleich ein Zustelldomizil in der Schweiz.

Am 14. August 2018 lud die Beschwerdekammer A. ein, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Gleichentags wurden bei der Vorinstanz die Akten angefordert (act. 4, 5).

C. A. erklärte am 22. August 2018, die Beschwerde aufgrund des hohen Kostenvorschusses zurückzuziehen (act. 7, Eingang: 27. August 2018).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem die Beschwerde mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückgezogen wurde, ist das Verfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Mangels relevanten Aufwands ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, mit separater Rücksendung der eingereichten Akten

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).