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RR.2018.230 • BStGer RR.2018.230 KI-generiert

Swiss Court Dismisses Appeal Over Bank Records Due to Lack of Documentation

Geschäftsnummer RR.2018.230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for bank records was made by Portuguese authorities investigating bribery and money laundering. The Swiss Federal Criminal Court of Appeals dismissed an appeal against the release of these records because the appellant, a corporation whose registered office is in the British Virgin Islands, failed to provide requested documentation proving its legal existence and signatory authority. The court applied administrative procedure law, noting that failure to submit required evidence by the deadline leads to non-admittance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

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Bankunterlagen Beweislosigkeit Strafregister Durchsuchung von Aufzeichnungen Geldwäscherei Bestechung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 3 VwVG

Used to not enter into the appeal because the required documents were not submitted.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2018.230

Entscheid vom 14. August 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A. CORPORATION, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent Solari, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Lissabon gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Bestechung, Geldwäscherei und unrechtmässiger Vorteilsannahme durch politisch Beauftragte führt;

- die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Lissabon vom 7. März 2017 mit Schlussverfügung vom 21. Juni 2018 entsprach und die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf A. Corporation, an die ersuchende Behörde bewilligte (act. 1.1);

- die A. Corporation gegen die Schlussverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 25. Juli 2018 Beschwerde einreichte und die Aufhebung der Verfügung beantragte (act. 1);

- die A. Corporation ihren Sitz ihren Angaben zufolge auf den Britischen Jungferninseln hat, weshalb sie am 27. Juli 2018 aufgefordert wurde, dem Gericht einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen, welcher über die Unterschriftberechtigung Aufschluss gibt, sowie die Identität der Person bekannt zu geben, welche die Vollmacht unterzeichnet hat; diese Aufforderung unter Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, erfolgte (act. 3);

- die A. Corporation innert der ihr angesetzten Frist die angeforderten Unterlagen nicht einreichte;

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV);

- die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Existenz sowie der Unterschriftberechtigung innert der angesetzten Frist nicht erbracht hat, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 14. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Vincent Solari

- Bundesanwaltschaft, samt Beschwerde vom 25. Juli 2018

- Bundesamt für Justiz, samt Beschwerde vom 25. Juli 2018

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).