Swiss Court Refuses Appeal Due to Unpaid Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss authorities received a request for international legal assistance from Italy concerning a fraud and money laundering investigation. The request involved investigating and blocking a bank account held by the appellant. While the appellant was eventually provided with a Swiss address for service, they failed to pay a required advance on costs within the set deadline. Consequently, the court decided not to consider the appeal and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to not enter a plea on the appeal due to the non-payment of the cost deposit.
Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG for not entering a plea on the appeal due to the non-payment of the cost deposit.
Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG to impose costs on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 73 StBOG for determining the court fee.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG for determining the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2018.226
Entscheid vom 23. Oktober 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Höfle,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV);
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Pisa gegen mehrere beschuldigte Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs und Geldwäscherei führt;
- in diesem Zusammenhang die italienischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Oktober 2015 und mit Ergänzung vom 12. Juli 2017 an die Schweiz gelangten und um Bankermittlung hinsichtlich eines auf A. lautenden Kontos bei der Bank B. sowie um Sperre dieses Kontos ersuchten;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 die Aktenedition bei der Bank B. anordnete und die ersuchte Kontosperre anordnete;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom
19. Juni 2018 die Herausgabe der Bankunterlagen der auf A. und die C. Limited lautende Konten bei der Bank B. anordnete sowie die Aufrechterhaltung der am 2. Dezember 2015 angeordneten Kontosperre verfügte (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 23. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen liess (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Juli 2018 an den Beschwerdeführer gelangte und diesen unter anderem dazu aufforderte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 5);
- dieses Schreiben auf diplomatischem Weg dem Beschwerdeführer am
27. September 2018 zugestellt werden konnte (act. 6, act. 9 und act. 9.1);
- der Beschwerdeführer daraufhin aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete, an welches gerichtliche Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können (act. 6);
- die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 an das von ihm bezeichnete Zustelldomizil eine Frist bis zum
12. Oktober 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4‘000.-- ansetzte (act. 8); dieses Schreiben am 3. Oktober 2018 zugestellt wurde (act. 11);
- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlt noch um Zahlungserleichterung ersucht hat (act. 10);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl.
Art. 8 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Sebastian Höfle
- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).