Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Deposit in Mutual Legal Assistance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal challenging the implicit rejection of a request to unblock a frozen account in an international mutual legal assistance case. The appellant failed to pay the required cost deposit, despite being granted an extension and having their request for free legal aid denied. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the appellant was ordered to pay court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33a IRSV, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG, Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Deposit in Mutual Legal Assistance Case: The appellant failed to pay the required cost deposit, despite being granted an extension and having their request for free legal aid denied. As a result, the appeal was deemed inadmissible, and the appellant was ordered to pay court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to not enter into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited in conjunction with Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG for not entering into the appeal.
Applied to impose costs on the appellant.
Cited for the calculation of the court fee.
Cited for the calculation of the court fee.
Cited in the legal remedies section concerning appeal to the Federal Court.
Cited in the legal remedies section concerning the admissibility of an appeal to the Federal Court.
Cited in the legal remedies section concerning the admissibility of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2018.215
Entscheid vom 14. September 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A. FOUNDATION, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Peyrot,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Eingabe vom 12. Juli 2018 die A. Foundation bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Juni 2018 erhob, mit welcher der Antrag der
A. Foundation auf Freigabe des rechtshilfeweise gesperrten Kontos implizit abgewiesen worden war (act. 1);
- mit Schreiben vom 19. Juli 2018 die Beschwerdeführerin eingeladen wurde, bis 30. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- zu leisten (act. 3),
- mit Zwischenentscheid vom 24. Juli 2018 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des gesperrten Kontovermögens zur Leistung des Kostenund Honorarvorschusses abgewiesen wurde (RP.2018.43, act. 3);
- gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist bis 6. August 2018 angesetzt wurde, um das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und samt den im Formular genannten Unterlagen zu retournieren; diese Frist letztmals bis 24. August 2018 erstreckt wurde (RP.2018.43, act. 3);
- mit Zwischenentscheid vom 29. August 2018 das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (RP.2018.43, act. 4);
- gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist bis 7. September 2018 angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist; sie ebenfalls darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (RP.2018.43, act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführerin innert Frist den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR); dabei die beiden Zwischenentscheide zu berücksichtigen sind;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Paul Peyrot
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).