Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal regarding a decision by the federal prosecutor to grant a request for international legal assistance to Brazil for the surrender of documents and the continuation of asset seizure. The appellate chamber found that the appellant failed to pay the required cost deposit within the set deadline, despite being warned that non-payment would result in the dismissal of the appeal. Consequently, the court ruled that it could not consider the appeal and ordered the appellant to pay court costs, partially offsetting this against the cost deposit already paid.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).
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KI-generiertThe court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings (non-admission of the appeal).
This provision was applied as the appellant was granted a deadline to pay a cost deposit, with the threat of non-admission if payment was not made.
This provision was used to determine the court fee and offset it against the paid cost deposit.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2018.20
Entscheid vom 13. Februar 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);
Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 die Herausgabe von Unterlagen betreffend die auf die A. Ltd. lautende Bankverbindung Nr. 1 bei der Bank B. an die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden bewilligte (act. 1.1);
- sie im Rahmen derselben Verfügung die am 21. Juli 2017 angeordnete Beschlagnahme der auf der erwähnten Bankverbindung liegenden Vermögenswerte aufrechterhielt (act. 1.1);
- die A. Ltd. gegen diese Verfügung am 17. Januar 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);
- die A. Ltd. mit Schreiben vom 19. Januar 2018 eingeladen wurde, bis 1. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.– zu leisten, wobei im Falle von Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- innerhalb der erwähnten Frist keine Zahlung auf dem Konto der Bundesstrafgerichtskasse eingegangen ist (act. 4);
- eine entsprechende Gutschrift erst mit Valuta vom 8. Februar 2018 erfolgte (act. 5);
- die A. Ltd. mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mitteilte, sie habe den Betrag nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können, und um eine Nachfristansetzung von zehn Tagen ersuchte (act. 6);
- die Beschwerdekammer auf das Gesuch um Fristerstreckung nicht eintrat, da dieses erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht worden ist (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr anberaumten Frist den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.–;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 7‘500.– zurückzuerstatten;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 7‘500.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 13. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roger Müller
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).