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RR.2018.177 • BStGer RR.2018.177 KI-generiert

Germany v. Swiss Authorities: Appeal Against Unsealing of Tax Evasion Emails

Geschäftsnummer RR.2018.177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a request for international legal assistance from Germany for tax evasion investigations. Swiss authorities searched business premises and seized documents and data, including emails, which were then sealed at the request of the accused. The lower court granted the prosecution's request to unseal the emails, but the accused appealed this decision. The appellate court ruled that the decision to unseal the emails was an intermediate ruling that could not be independently appealed under the applicable law, and thus, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 9 IRSG, Art. 248 StPO, Art. 80l Abs. 3 IRSG, Art. 48 Abs. 2 SD, Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 80e Abs. 1 IRSG; Germany v. Swiss Authorities: Appeal Against Unsealing of Tax Evasion Emails: Swiss authorities searched business premises and seized documents and data, including emails, which were then sealed at the request of the accused. The lower court granted the prosecution's request to unseal the emails, but the accused appealed this decision. The appellate court ruled that the decision to unseal the emails was an intermediate ruling that could not be independently appealed under the applicable law, and thus, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Untersuchung wegen Steuerhinterziehung internationale Amtshilfe in Steuersachen beschlagnahmte Unterlagen Akteneinsicht im Steuerverfahren Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Datenschutzbelange

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 IRSG

The court determined that the decision on unsealing was not independently appealable under this provision, as it only applied when such intermediate decisions caused direct and irreparable harm.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG

This provision was cited to justify imposing costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision was cited for determining the court fee in accordance with the relevant regulation.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2018.177-178 RP.2018.34-35

Entscheid vom 28. Juni 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien 1. A.,

2. B. AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli, Beschwerdeführer 1 und 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Vorinstanz

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen C. und A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordung führt (act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2018 die Schweiz um Durchsuchung allfälliger Geschäftsräumlichkeiten der D. AG und der B. AG in Z. zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln ersuchen (act. 1.1);

- mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsanwaltschaft) mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte (act. 1.1);

- mit „Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl“ vom 1. März 2018 die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der

D. AG und der B. AG sowie die Sicherstellung von Beweismitteln bzw. deren Beschlagnahme anordnete (act. 1.1);

- am 1. und 2. März 2018 die beantragte Durchsuchung durchgeführt wurde und dabei diverse Unterlagen und Daten sichergestellt wurden (act. 1.1);

- auf Ersuchen von A. und E. die sichergestellten E-Mail-Daten der D. AG und der B. AG versiegelt wurden (act. 1.1);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom

29. Mai 2018 dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entsprach und die Entsiegelung der E-Mail-Daten bewilligte (act. 1.1);

- mit Eingabe vom 11. Juni 2018 A. und die B. AG durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen die Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben;

- die Beschwerdeführer die Aufhebung der Entsiegelungsverfügung und die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung beantragten; sie des Weiteren beantragten, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l Abs. 3 IRSG zu erteilen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11)

zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339;

128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2;

137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:

a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;

- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495);

- der Entscheid über die Entsiegelung nach der Rechtsprechung eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1,

127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E. 5e/bb-dd S. 503 ff.;

TPF 2017 66 E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.17 vom

10. Februar 2016; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014);

- der angefochtene Entsieglungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts damit eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren darstellt, welche nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s.o.);

- die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ausführten, weshalb vorliegend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sein soll; sie mit ihren Vorbringen in der Sache (act. 1 S. 2 f.) ebenso wenig eine solche Ausnahme darlegten;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1) mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, ihnen den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Hüberli,

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage der Beschwerde

- Zwangsmassnahmengericht, unter Beilage der Beschwerde

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage der Beschwerde

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).