Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2018.131 • BStGer RR.2018.131 KI-generiert

[Company Name] v. Belgium (Asset Freeze Appeal)

Geschäftsnummer RR.2018.131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company appealed an order freezing its assets as part of an international legal assistance request from Belgium. The court held that intermediate decisions concerning asset freezes in legal assistance matters are only independently appealable if they cause immediate and irreparable harm. The company claimed its operations were essential for its survival, but failed to substantiate this claim with concrete evidence of irreparable harm. Therefore, the court found the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Schlagwörter

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Einfrieren von Vermögenswerten Arrestbefehl Vermögen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Unternehmen in Schwierigkeiten Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

This provision defines the conditions under which interim decisions in mutual legal assistance matters, specifically regarding the seizure of assets, can be independently appealed due to immediate and irreparable disadvantage.

Art. 57 Abs. 1 VwVG

This article is cited as the basis for not entering into the appeal because the appeal is evidently inadmissible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of court costs on the party that loses the proceedings.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision is cited in conjunction with other regulations to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2018.131

Entscheid vom 4. Mai 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A. GMBH, vertreten durch B., Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gemäss Eintretensund Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "StA I ZH") vom 6. April 2018 die Strafverfolgungsbehörden Belgiens am 29. März 2018 u.a. um die rechthilfeweise Sperre verschiedener Konten ersuchten (act. 5.1);

- die StA I ZH mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 6. April 2018 auf das Ersuchen eintrat und u.a. die Konten mit der IBAN 1 und 2 sowie von der Bank C. festgestellte Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf D.

oder B. lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen, ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens sperrte, wobei dies auch für später auf diesen Konten eingehende Beträge gelte (act. 5.1);

- die A. GmbH, vertreten durch B., mit als "Beschwerde (ref. BJ: B-18-1374- 1)" betitelter Eingabe vom 16. April 2018 (Poststempel) "gegen die angeordneten Vermögenssperren meines Dispositivs" an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") auf Anfrage mit E-Mail vom

17. April 2018 eine Kopie der mutmasslich angefochtenen Eintretensund Zwischenverfügung der StA I ZH vom 6. April 2018 übermittelte; aus dieser hervorging, dass offenbar das BJ unter der Nummer B-18-1374-1 ein Rechtshilfeverfahren in Strafsachen führte und das entsprechende Ersuchen zum Vollzug der StA I ZH übertragenen worden war; die StA I ZH in der Sache offenbar mindestens zwei Eintretensund Zwischenverfügungen vom

5. bzw. 6. April 2018 erliess (act. 2, 2.1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 18. April 2018 der A. GmbH mitteilte, ihrer Beschwerdeschrift vom 16. April 2018 sei insbesondere nicht zu entnehmen, gegen welche Verfügung genau sich ihre Beschwerde richte, da sie ihr auch keine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung beigelegt habe; ihr die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts deshalb eine kurze Nachfrist bis 25. April 2018 zur Verbesserung einräumte, damit die Beschwerdeschrift in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genüge (act. 3);

- die A. GmbH mit Eingabe vom 20. April 2018 (Poststempel) eine Kopie der Eingabe vom 16. April 2018 sowie eine Kopie der Eintretensund Zwischenverfügung der StA I ZH vom 6. April 2018 einreichte (act. 5, 5.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen;

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2; 128 II 353 E. 3; je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin geltend macht, für die Weiterführung ihrer Tätigkeit sei es zwingend notwendig, dass die Konten einwandfrei funktionierten; ein Einfrieren derer einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zur Folge habe; die uneingeschränkte Nutzung der Konten für das Überleben der Unternehmung ausschlaggebend sei (act. 1);

- sie allein mit diesen blossen Behauptungen nicht glaubhaft zu machen vermag, die angeordnete Vermögenssperre würde zu ihren Lasten einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ergebnis offen gelassen werden kann, ob die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben gewesen wären;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162];

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 4. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- B., c/o A. GmbH

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).