Switzerland Rejects Appeal Against Extradition to Germany for Drug Offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual convicted of attempted drug manufacturing in Germany had their suspended sentence revoked, leading to an extradition request by German authorities. The Swiss Federal Criminal Court rejected the individual's appeal against extradition. The court reasoned that while Switzerland can, under certain circumstances, assume the execution of foreign sentences for reintegration purposes, this is not applicable when an extradition treaty, like the European Convention on Extradition, is in force and Germany has not requested sentence transfer but rather extradition. Consequently, no grounds for refusing extradition were found.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).
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KI-generiertCited in the heading as the basis for the extradition decision.
Cited as the legal basis for the appeal period against extradition decisions.
Cited in conjunction with Art. 50 Abs. 1 VwVG to establish the appeal period.
Cited in conjunction with Art. 25 Abs. 1 IRSG to establish the appeal period.
Discussed as a potential ground for refusing extradition, but ultimately not applied.
Cited to explain that the surrender of the sentenced person would require a request from Germany, which was not made.
Cited as the basis for dismissing the appeal without written proceedings.
Cited for the imposition of court costs on the appellant.
Cited for determining the court fee.
Cited as a basis for determining the court fee.
Cited as part of the legal basis for determining the court fee.
Cited as part of the legal basis for determining the court fee.
Cited in the legal remedies section regarding the possibility of appeal to the Federal Court.
Cited in the legal remedies section regarding the admissibility of appeals concerning international legal assistance.
Cited in the legal remedies section regarding the definition of a particularly important case for appeals.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2017.56
Entscheid vom 22. März 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der deutsche Staatsangehörige A. vom Amtsgericht Bad Salzungen mit Urteil vom 22. September 2009 der versuchten Herstellung von Betäubungsmitteln (Methamphetamin) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde, wobei die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (act. 5.3);
- das Amtsgericht Bad Salzungen die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 16. November 2010 widerrief (act. 5.3);
- das Thüringer Justizministerium das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 18. August 2015 um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der erwähnten Freiheitsstrafe ersuchte (act. 5.2);
- A. am 10. und 14. September 2015 zum Auslieferungsersuchen einvernommen wurde (act. 5.6, 5.8), das Thüringer Justizministerium mit Schreiben vom 7. März 2016 ergänzende Angaben zum Auslieferungsersuchen machte (act. 5.23-5.26) und A. durch seinen Rechtsanwalt am 22. Oktober 2015 und am 1. April 2016 schriftlich zum Auslieferungsersuchen Stellung nahm (act. 5.15, 5.28);
- das BJ am 6. Februar 2017 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Thüringer Justizministeriums vom 18. August 2015 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 8. März 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- das BJ der Beschwerdekammer am 14. März 2017 die Akten des Auslieferungsverfahrens übermittelte (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), massgebend sind;
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, seine Auslieferung an Deutschland sei unverhältnismässig, und er schon dankbar wäre, wenn er seine Freiheitsstrafe in der Schweiz verbüssen könnte (act. 1);
- gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG die Auslieferung zwar abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint;
- eine Auslieferung allerdings nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen wie vorliegend das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden kann (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II
279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a, b; vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.259 vom 14. Dezember 2016, E. 4.2);
- die Übernahme der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 22. September 2009 durch die Schweiz schon nur ein entsprechendes Ersuchen Deutschlands voraussetzen würde (vgl. Art. 94 Abs. 1 IRSG);
- Deutschland kein solches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung stellte, sondern vielmehr an seinem Auslieferungsersuchen festhält;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten zum vornherein als unbegründet erweist und sich aus den Akten auch anderweitig keine Auslieferungshindernisse ergeben;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).