Swiss Federal Criminal Court Denies Appeal in International Mutual Legal Assistance Case Due to Non-Payment of Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning international mutual legal assistance in criminal matters, the Swiss Federal Criminal Court denied a complaint against the release of evidence to Germany for an investigation into neglect of support obligations. The court's decision was based on the appellant's failure to pay the required advance costs within the set deadline, despite being duly notified of the consequence of non-compliance, leading to the procedural dismissal of the appeal and the imposition of court fees.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the non-admission of the appeal due to the failure to pay the advance payment of costs.
This provision is cited in relation to the non-admission of the appeal and the imposition of costs on the appellant.
This provision is cited for imposing costs on the appellant.
This provision is cited for determining the court fee.
This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 5 VwVG for determining the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2017.281
Entscheid vom 8. November 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jens Weimer, Beschwerdeführer
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäss § 170 D-StGB führt;
- in diesem Zusammenhang die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz hin mit Schlussverfügung vom 1. September 2017 die Herausgabe von diversen Beweismitteln an die deutsche Behörde verfügte (act. 2);
- dagegen A. mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 durch seinen Rechtsvertreter in Deutschland Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);
- dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 17. Oktober 2017 Frist bis zum 30. Oktober 2017 zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (act. 6);
der Beschwerdeführer gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 6); dieses Einschreiben am 19. Oktober 2017 zugestellt wurde (act. 6a);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- der Beschwerdeführer innert Frist weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlt noch um Zahlungserleichterungen ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 des Reglements).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jens Weimer
- Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).