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RR.2017.255 • BStGer RR.2017.255 KI-generiert

Federal vs. Cantonal Authorities: Transfer Appeal Dismissed

Geschäftsnummer RR.2017.255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a transfer decision, finding that the correspondence between the federal and cantonal authorities regarding clarifications and formalities did not violate the suspensive effect of the appeal. The court reasoned that the suspensive effect only prevents the execution of the transfer itself until the appeal is resolved, and that ongoing administrative processes are permissible as long as they do not prejudice the appeal's outcome. The applicant's request to enforce the suspensive effect and invalidate prior correspondence was therefore rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Überstellung an Serbien. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 21 Abs. 4. IRSG in Analogie).;;Überstellung an Serbien. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 21 Abs. 4. IRSG in Analogie).;;Überstellung an Serbien. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 21 Abs. 4. IRSG in Analogie).;;Überstellung an Serbien. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 21 Abs. 4. IRSG in Analogie).

Schlagwörter

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Gegenstandslosigkeit der Überstellung Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Verwaltungsbehörde Rückzug des Rechtsbegehrens begründeter Entscheid aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 398 Abs. 1 lit. b StBOG

The court imposed the procedure costs on the appellant because he lost the case.

Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

The court set the court fee at Fr. 300.--.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2017.255

Entscheid vom 19. September 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, Beschwerdeführer/Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

2. AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegner/Gesuchsgegner

Gegenstand Überstellung an Serbien

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 21 Abs. 4 IRSG in Analogie)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. gegen den Überstellungsentscheid des Bundesamts für Justiz vom 18. April 2017 sowie das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid RR.2017.126 vom 29. August 2017 abgewiesen hat;

- A. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens RR.2017.126 mit Schreiben vom

19. August 2017 an das hiesige Gericht gelangt war und ersucht hatte, dass das BJ auf die aufschiebende Wirkung hingewiesen werde und die Mitteilung und Aufforderung zur Stellungnahme an das Amt für Justizvollzug Graubünden zurückgenommen und dort nicht weiter bearbeitet werde (RR.2017.126, act. 11);

- die Beschwerdekammer im obgenannten Entscheid in der Erwägung 3.4.2 den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er sich widersprüchlich verhalte, wenn er einerseits befürchte, der ausländische Staat würde seine vorzeitige Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe nicht prüfen oder er könnte diese willkürlich verweigern, gleichzeitig aber beantragt, dass die Abklärungen dazu unterbleiben sollen;

- die Beschwerdekammer a.a.O. mit Hinweis auf die Botschaft zum Überstellungsübereinkommen sowie auf die Botschaft zum Zusatzprotokoll weiter festhielt, dass das Vorgehen des BJ, zusammen mit dem Amt für Justizvollzug Graubünden die Fragen des serbischen Justizministeriums zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen, nicht zu beanstanden sei und die aufschiebende Wirkung damit nicht tangiert werde;

- A. mit Schreiben vom 6. September 2017, eingegangen am 7. September 2017, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein „Gesuch um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung“ einreicht (act. 1);

- er darin vorbringt, dass sich das BJ seiner Ansicht nach nicht an die aufschiebende Wirkung der Beschwerde halte und er sich deshalb mit dem Schreiben darüber beschwere;

- er weiter ersucht, dass in Ergänzung zu seinem Antrag vom 19. August 2017 das BJ und die kantonale Amtsstelle aufgefordert werden, sich an die aufschiebende Wirkung zu halten; darüber hinaus seien die seit der entsprechenden Anordnung ergangenen Korrespondenzen als ungültig zu erklären und aus den Akten zu entfernen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- einer Beschwerde gegen einen Überstellungsentscheid die aufschiebende Wirkung zukommt (TPF 2009 53);

- die aufschiebende Wirkung so definiert ist, dass mit der Einreichung der Beschwerde die Rechtswirkungen bis zur Erledigung des Rechtsstreites nicht eintreten können und keine Vollstreckung möglich ist (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N. 1163;

auch GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 21 IRSG N. 72);

- folglich „aufschiebende Wirkung“ in vorliegendem Fall bedeutet, dass das BJ die Überstellung des Beschwerdeführers an Serbien nicht vollstrecken kann, solange gegen den Entscheid RR.2017.126 noch ein Rechtsmittel ergriffen werden kann;

- wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.126 vom 29. August 2017 in der Erwägung 3.4.2 bereits festgehalten, die Korrespondenz des BJ und der kantonalen Amtsstelle nicht im Widerspruch zur aufschiebenden Wirkung steht, solange es um Abklärungen und Formalitäten geht und die Überstellung nicht vollstreckt wird;

- nach dem Obgesagten mit der umstrittenen Korrespondenz des BJ und der kantonalen Amtsstelle keine beim Bundesstrafgericht mit Beschwerde anfechtbare Handlung vorliegt; beim hiesigen Gericht auch keine rechtliche Grundlage für die Behandlung eines entsprechenden „Gesuchs“ gegeben ist; auf dieses deshalb nicht einzutreten ist;

- die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese ohne Ansetzung einer Nachfrist (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 398 Abs. 1 lit. b StBOG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Gesuch um Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guido Ranzi

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

- Amt für Justizvollzug Graubünden

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).