Extradition Case Dismissed After Withdrawal of Political Offense Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an extradition case because the individual being sought for extradition withdrew their objection based on a political offense. Initially arrested on an international warrant for extradition to Macedonia, the individual initially opposed extradition, raising the issue of a political offense, and was released from custody. However, upon re-arrest, the individual subsequently agreed to extradition and withdrew their objection to the political offense, rendering the court's examination of that specific issue moot.
Legislator-Regeste
AmtlichAuslieferung an Mazedonien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).
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KI-generiertThe court is deciding on the plea of political offense as mandated by this provision.
This provision is used to impose court costs on the respondent who withdrew their plea.
This provision is cited in conjunction with VwVG for the imposition of court costs.
This provision is used to determine the amount of the court fee.
This provision is cited in conjunction with VwVG for the determination of the court fee.
This provision is used to determine the amount of the court fee.
This provision is used to determine the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2017.252
Entscheid vom 17. Oktober 2017 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Antragsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, Antragsgegner
Gegenstand Auslieferung an Mazedonien
Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt:
A. Aufgrund einer Interpol-Ausschreibung Mazedoniens vom 31. Dezember 2015 liess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") A. am 22. November 2016 in Basel festnehmen. A. stimmte im Rahmen seiner Einvernahme vom 23. November 2016 keiner vereinfachten Auslieferung zu. Das BJ erliess am 24. November 2016 den Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1– 1.4).
B. Mazedonien ersuchte die Schweiz am 22. Dezember 2016, A. auszuliefern zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus einem in Abwesenheit ergangenen Urteil des Amtsgerichts Skopje vom 11. Februar 2015 (act. 1.5).
C. Das BJ ernannte am 3. Januar 2017 RA Alain Joset zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 1.6).
A. wurde am 10. Januar 2017 erneut einvernommen und war unverändert nicht mit einer Auslieferung an Mazedonien einverstanden (act. 1.7). In der Stellungnahme vom 24. Januar 2017 erhebt er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts (act. 1.8 S. 6 f.).
D. Das BJ gelangte am 1. Februar 2017 an Mazedonien und suchte bis zum
15. Februar 2017 die Zusicherung, dass A. ein neues Gerichtsverfahren verlangen könne. Da beim BJ innert verlängerter Frist keine Zusicherung einging, verfügte das Amt am 24. Februar 2017 die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft (act. 1.9–1.12).
Am 9. März 2017 traf beim BJ ein Schreiben des mazedonischen Justizministeriums vom 24. Februar 2017 ein, welches die Zusicherung des Amtsgerichts Skopje vom 16. Februar 2017 betreffend Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens enthielt (act. 1.14).
E. A. wurde am 10. Juni 2017 bei seiner Einreise in die Schweiz erneut festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Bei seiner Einvernahme vom 11. Juni 2017 erklärte er, mit einer Auslieferung nach Mazedonien nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 13. Juni 2017 erneut einen Auslieferungshaftbefehl. Am 7. Juli 2017 reichte A. eine ergänzende Stellungnahme ein (act. 1.18–1.22).
F. Das BJ erliess am 30. August 2017 den Auslieferungsentscheid. Dieser bewilligte die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom 22. Dezember 2016, ergänzt am 24. Februar 2017, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1A Dispositiv Ziffer 1). Der Auslieferungsentscheid steht unter dem Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (Dispositiv Ziffer 2).
G. Mit Schreiben vom 30. August 2017 überwies das BJ die Akten an die Beschwerdekammer mit dem Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzuweisen (act. 1).
Das BJ leitete dem Gericht am 27. September 2017 das Schreiben von RA Alain Joset vom 25. September 2017 zu. Darin liess A. erklären, an Mazedonien ausgeliefert werden zu wollen. Im Begleitschreiben erwähnte das BJ, daher den Vollzug der Auslieferung in die Wege zu leiten (act. 3, 3.1).
RA Alain Joset erklärte auf Nachfrage des Gerichtes mit Schreiben vom
2. Oktober 2017, die Einrede des politischen Deliktes zurückzuziehen (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom
24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2;
136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014,
N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II
65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II
404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. Macht der Verfolgte (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesamt unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1; 128 II 355
E. 1.1.1; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3, 1.1.4; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.).
3.
3.1 Der Antragsgegner, der in die Auslieferung einwilligt und seine Einrede zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 StBOG die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts RR.2012.49 vom 23. Mai 2012).
3.2 Die Einrede des politischen Delikts wird vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. September 2017 an das BJ als hinfällig erklärt. Gegenüber dem Gericht bestätigt er am 2. Oktober 2017, dass die Einrede damit zurückgezogen wird und dass er nach Mazedonien ausgeliefert werden möchte (act. 3.1, 5). Das Verfahren ist damit grundsätzlich zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts gegenstandslos geworden. Ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat (vgl. Art. 55 Abs. 2 IRSG) sind nicht ersichtlich.
3.3 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Einrede des politischen Delikts abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.
Bellinzona, 17. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
- Rechtsanwalt Alain Joset
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).