Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2017.232 • BStGer RR.2017.232 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit in International Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RR.2017.232
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision regarding international legal assistance to Greece, which involved freezing assets and providing account information for a criminal investigation. The appeal was filed after a deadline for paying a security deposit, and the court, citing procedural rules, ruled that it could not consider the appeal due to the non-payment of the deposit, thus imposing the court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Verfahrenskosten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsfrist Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit and for imposing costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 21 Abs. 3 VwVG

Cited to define when the deadline for paying the cost deposit is met.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2017.232

Entscheid vom 30. August 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);

Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

– das Landgericht Athen in einem Strafverfahren u.a. gegen A., B. und weitere Personen rechtshilfeweise um Kontosperren und Editionen verfahrensrelevanter Kontobeziehungen gegen A. ersuchte (vgl. act. 2.1);

– die Bundesanwaltschaft am 24. November 2016 die Akten betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, lautend auf A. und D., aus dem Strafverfahren SV.15.0497 beizog und das Konto am 18. Mai 2017 rechtshilfeweise sperrte (Saldo per 17. Mai 2017: USD 394'338.--);

– die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 7. Juli 2017 bezüglich der Stammbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. AG anordnete, herauszugeben seien die Eröffnungsunterlagen, 3 Vermögensübersichten sowie Unterlagen zu zehn Konten der Stammbeziehung (in CHF, EUR, USD, GBP und JPY; Dispositiv-Ziffer 2);

die Schlussverfügung weiter anordnete, die Sperre des Kontos mit der Stamm- Nr. 1 werde aufrechterhalten (Dispositiv-Ziffer 3);

– A. dagegen am 22. Juli 2017 Beschwerde erhob (act. 1);

– A. mit Schreiben vom 8. August 2017 eingeladen wurde, bis 21. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 5);

– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

– der Beschwerdeführer bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte;

– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR;

SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG; vgl. auch act. 8 Telefonnotiz vom 10. August 2017).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).