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RR.2017.223 • BStGer RR.2017.223 KI-generiert

Appeal Dismissed: Asset Freeze Order in International Legal Assistance Case

Geschäftsnummer RR.2017.223
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed an order freezing assets pursuant to a request for international legal assistance from Brazil. The court held that intermediate decisions in legal assistance matters are only independently appealable if they cause immediate and irreparable harm, and the appellant failed to demonstrate such harm. Therefore, the appeal was dismissed as inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

Schlagwörter

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Einfrieren von Vermögenswerten Arrestbefehl Vermögen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege anfechtbarer Zwischenentscheid internationale Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG

This provision is cited as the basis for the seizure of assets and is referred to in the context of determining whether an interim decision can be independently appealed due to non-compensable disadvantage.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision dictates that court costs are to be borne by the unsuccessful party, which is applied in the dispositive to impose costs on the appellant.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision is cited in conjunction with other articles to determine and set the court fee amount.

Art. 73 StBOG

This provision is cited in conjunction with other articles to determine and set the court fee amount.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2017.223

Entscheid vom 28. August 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden Brasiliens am 11. Mai 2017 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») u. a. um die rechtshilfeweise Sperre der Vermögenswerte auf verschiedenen auf die A. Ltd. lautenden Konten bei der Bank B. SA ersuchten (act. 1.3);

- das BJ dieses Ersuchen am 19. Juli 2017 zur Ausführung an die Bundesanwaltschaft weiterleitete (act. 1.3);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juli 2017 auf das Ersuchen eintrat (act. 1.2);

- sie mit Verfügung vom selben Tag die Bank B. SA anwies, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen zu sperren, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der A. Ltd.

lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschriftsoder zugriffsberechtigt ist oder über welche sie als Kontrollinhaberin festgestellt werde (act. 1.1);

- die A. Ltd. hiergegen am 3. August 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- einer Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

- die beschwerdeführende Person diesfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-)Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

- dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen;

- der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.;

Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 vom 30. August 2013, E. 1.2;

1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2; TPF 2008 7 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin mit keinem Wort geltend macht und entsprechend auch nicht dartut und belegt, die angeordnete Vermögenssperre würde zu ihren Lasten einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162], unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (siehe act. 3 und 4); und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Müller

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Voroder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).