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RR.2017.166 • BStGer RR.2017.166 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer RR.2017.166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against an extradition decision because the appellant failed to provide a legal basis for his appeal and did not designate a Swiss domicile for service of process, despite being given multiple opportunities. The appellant had previously been extradited to Germany on two occasions, and the current appeal concerned a supplementary request for extradition for tax offenses. The court found that the appeal did not meet formal requirements and therefore could not be considered, and no court fees were imposed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG).

Schlagwörter

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Auslieferung Formerfordernisse schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anwaltskosten Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 3 VwVG

Used to dismiss the appeal because the appellant failed to provide the required grounds within the extended deadline.

Art. 12 Abs. 1 IRSG

Cited in conjunction with procedural rules to establish the requirements for an appeal brief and the consequence of failing to meet them.

Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

Justifies refraining from levying court fees in this specific case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the general rule for bearing procedural costs, but modified by another provision in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2017.166

Entscheid vom 10. August 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., zzt. in Deutschland in Haft, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Döring,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Nachtragsersuchen (Art. 39 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 5. Januar und 11. Oktober 2016 im vereinfachten Verfahren und unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 2);

- das Hessische Ministerium der Justiz die Schweiz am 23. März 2017 nachträglich um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Landesgerichts Darmstadt vom 15. Juni 2016 bzw. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 6. Mai 2016 zur Last gelegten Steuerdelikte ersuchte (act. 2);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 6. April 2017 die Auslieferung von A. für die Tatvorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung bzw.

–verkürzung bewilligte und für die restlichen Tatvorwürfe die Auslieferung ablehnte (act. 2);

- A., vertreten durch den in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt Manfred Döring, gegen den Entscheid des BJ vom 6. April 2017, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 26. Juni 2017 Beschwerde erheben liess und die Aufhebung des Auslieferungsentscheids beantragte, wobei er die Begründung der Beschwerde einem gesonderten Schriftsatz vorbehielt (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2017 durch die Beschwerdekammer aufgefordert wurde, bis zum 10. Juli 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4);

- Rechtsanwalt Döring mit Faxeingabe vom 11. Juli 2017 der Beschwerdekammer mitteilte, dass er für den Verfolgten „uneingeschränkt zustellungsbevollmächtig“ sei, jedoch kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 5);

- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer demzufolge mit Schreiben vom 18. Juli 2017 ad acta darauf hinwies, dass die Eingabe per Fax den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und ihn zugleich aufforderte, seine Beschwerde bis zum 31. Juli 2017 zu begründen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 6);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG);

- genügt die Beschwerde diesen Anforderung nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Nachbesserung ein und verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf bei fehlenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG);

- die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2017 eine Frist bis zum 31. Juli 2017 zur Nachbesserung seiner Beschwerde ansetzte (act. 6);

- nachdem innert der angesetzten Frist der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 26. Juni 2017 nicht begründete, sie mithin die Minimalanforderungen in formeller Hinsicht nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 398 Abs. 1 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- eine Partei, welche im Ausland ansässig ist, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSG ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- die – im Übrigen verspätete – Faxeingabe vom 11. Juli 2017 den Anforderungen von Art. 21 Abs. 1 VwVG nicht genügt und der Beschwerdeführer damit der Aufforderung vom 28. Juli 2017 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb die Zustellung des vorliegenden Entscheids an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 10. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manfred Döring (ad acta)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).