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RR.2017.148 • BStGer RR.2017.148 KI-generiert

Extradition Evidence Appeal Withdrawn, Costs Awarded

Geschäftsnummer RR.2017.148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court granted a request for international legal assistance to extradite evidence to Germany. The individual who was the subject of the request appealed this decision. However, the individual later withdrew their appeal. The court therefore closed the proceedings as a result of the withdrawal, and ruled that the individual, having withdrawn their appeal, was responsible for the court costs of CHF 500, which were to be deducted from their CHF 5,000 advance payment, with the remaining CHF 4,500 to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 5 VwVG; Extradition Evidence Appeal Withdrawn, Costs Awarded: The individual who was the subject of the request appealed this decision. However, the individual later withdrew their appeal. The court therefore closed the proceedings as a result of the withdrawal, and ruled that the individual, having withdrawn their appeal, was responsible for the court costs of CHF 500, which were to be deducted from their CHF 5,000 advance payment, with the remaining CHF 4,500 to be refunded.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Kostenvorschuss Rückzug des Rechtsbegehrens Umzugskosten Zollrückerstattung Rückführung nach dem Haager Übereinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant because they withdrew their appeal.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2017.148

Entscheid vom 11. Juli 2017 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Staatsanwaltschaft BS») mit Schlussverfügung vom 5. Mai 2017 einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main entsprach und die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom 18. April 2017 und der Akten des Rechtshilfeverfahrens an die ersuchende Behörde bewilligte (act. 1.2);

- A. hiergegen am 8. Juni 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft BS auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 6), währenddem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») in seiner Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schloss (act. 7);

- A. seine Beschwerde mit Eingabe vom 10. Juli 2017 zurückzog (act. 10);

- er am selben Tag auch die Staatsanwaltschaft BS und das BJ über den Beschwerderückzug orientierte (act. 10.1, 10.2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht,

2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 1653);

- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.312 vom 6. März 2017 mit Hinweis);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010

über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– (act. 4);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.– zurückzuerstatten;

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 11. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Sprenger

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).