Swiss Bank Records Appeal Withdrawn, Costs Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal investigation in Germany for breach of trust led to a request for international legal assistance from Switzerland for bank records and searches. After a Swiss prosecutor authorized the transmission of certain bank documents, the individual appealed this decision. However, the individual subsequently withdrew their appeal. The court acknowledged the withdrawal, declared the proceedings closed, and ordered the appellant to bear the court costs, while refunding the remaining portion of the advance payment.
Legislator-Regeste
AmtlichInternationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the withdrawal of the appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: RR.2016.89
Entscheid vom 30. Dezember 2016 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,
Beschwerdeführer
gegen
OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Mannheim in Deutschland gegen diverse Personen wegen des Verdachts der Untreue ein Ermittlungsverfahren führt, in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Mai 2015 an die Schweiz gelangte und um Edition von Bankunterlagen bei den Banken B., C., D., E.
und F., um Hausdurchsuchungen bei der G. SA und H. AG, sowie um Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich im Verfahren gegen A.
(nachfolgend „Beschwerdeführer“) ersuchte;
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz dem Rechtshilfeersuchen in der Folge entsprach und mit Schlussverfügung vom 12. April 2016 die rechtshilfeweise Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Bankkonto 1, lautend auf die I. AG, bei der Bank C. verfügte (act. 1.2);
- der Beschwerdeführer gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom
13. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 27. Mai 2016 auf Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 6);
- die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 7);
- der Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 Beschwerdereplik bei der Beschwerdekammer einreichte (act. 11);
- das BJ und die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeduplik verzichteten (act. 13 und 14);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2016 aufgefordert wurde, Belege einzureichen, welche beweisen, dass der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte am Liquidationserlös der aufgelösten I. AG ist (act. 16);
- der Beschwerdeführer am 15. November 2016 ein Schreiben des Liquidators sowie das Formular 102 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend
I. AG einreichte;
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 18);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. VwVG i.V.m.
Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.81 vom
17. November 2016);
- für die Berechnung der Gerichtskosten das BStKR (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 30. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Kolb
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 27. Dezember 2016
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 27. Dezember 2016
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).