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RR.2016.87 • BStGer RR.2016.87 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed Due to Withdrawal and Valid Legal Grounds

Geschäftsnummer RR.2016.87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person sought extradition to Germany but opposed it, raising concerns about the ongoing legal basis for the measure and potential mistreatment. However, the individual later withdrew their appeal. The court considered the reasons for the appeal and determined they would have been unsuccessful, specifically that the legal grounds for the extradition were valid and there was no credible risk of human rights violations in Germany, thus denying the request for legal aid and dismissing the case due to withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Schlagwörter

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Weiterauslieferung Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Abschiebung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Wiedererwägung des Asylgesuchs Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision governs the conditions under which a party not possessing the required means can be exempted from procedural costs.

Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision allows for the appointment of a lawyer for a party who lacks the required means, if necessary for the protection of their rights.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

This provision states that the losing party is generally liable for court costs.

Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG

This provision allows for the waiver of court fees in specific circumstances.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2016.87 + RP. 2016.20

Entscheid vom 27. September 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der Beschwerde

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- Deutschland am 8. März 2016 A. im Schengener Informationssystem zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausschrieb (act. 6.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen A., der sich in der Klinik

B. in Z. befand, am 8. März 2016 die provisorische Auslieferungshaft anordnete (act. 6.2);

- A. sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsamt Uznach vom 9. März 2016 einer vereinfachten Auslieferung widersetzte (act. 6.3);

- das BJ am 9. März 2016 gegen A. den Auslieferungshaftbefehl erliess, der in der Folge unangefochten blieb (act. 6.7);

- das Bayerische Staatsministerium der Justiz am 10. März 2016 an die Schweiz gelangte und formell um Auslieferung von A. zur Vollstreckung der Massnahme aus dem Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. Februar 2014 ersuchte (act. 6.5);

- A. am 17. März 2016 erneut erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.6);

- A. am 30. März 2016 ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt wurde (act. 6.9);

- er gleichentags zum Auslieferungsersuchen schriftlich Stellung nahm (act. 6.10);

- das BJ mit Entscheid vom 8. April 2016 die Auslieferung A.s an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. März 2016 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.11);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 9. Mai 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung des Auslieferungsentscheides des BJ vom 8. April 2016 sowie die Verweigerung seiner Auslieferung an Deutschland beantragte (act. 1);

- A. zudem sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Eggenberger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragte (RP.2016.20, act. 1);

- das BJ mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte und vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Auslieferungsentscheid festhielt (act. 6), was dem Beschwerdeführer am

24. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2016 persönlich und mit Schreiben vom 21. September 2016 durch seinen Rechtsanwalt die Beschwerde zurückzog (act. 11 und act. 12);

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- Prozessbegehren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; dabei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225

E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c);

- um vorliegend über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden zu können, die Vorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend summarisch zu prüfen sind;

- gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind; sofern im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden ist, deren Mass mindestens vier Monate betragen muss;

- der Beschwerdeführer rügte, aus dem Auslieferungsersuchen sei nicht ersichtlich, ob noch eine zu vollstreckende Massnahme bestehe (act. 1 S. 2);

- mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. März 2016 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des deutschen StGB angeordnet worden ist (act. 6.5);

- die Dauer der angeordneten Unterbringung unbegrenzt ist und jährlich überprüft wird, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch gegeben sind (act. 6.1);

- mithin die sichernde Massnahme nach wie vor besteht und das Mindestmass von vier Monaten überschritten wird, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen wäre;

- der Beschwerdeführer ferner rügte, es bestehe die Befürchtung, dass er in Deutschland mit Psychopharmaka zwangsbehandelt werde und eine solche Zwangsbehandlung eine Folter bzw. eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle; der ersuchende Staat daher hätte darlegen müssen, welche Behandlungen für den Beschwerdeführer vorgesehen seien, was er jedoch unterlassen habe (act. 1 S. 3);

- die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen prüft (vgl. Art. 2 IRSG); demnach niemand in einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161

E. 6a, je m.w.H.); bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, bestehen, weshalb hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt wird (BGE 134 IV 156 E. 6.7

S. 169 f.);

- der Beschwerdeführer keine näheren Angaben dazu machte, weshalb er befürchte, in Deutschland zwangsbehandelt zu werden, und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers es gerade nicht als gerichtsnotorisch gelten kann, dass in Deutschland Zwangsbehandlungen durchgeführt werden; auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, in Deutschland Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte i.S.v. Art. 3 EMRK zu werden, weshalb auch diese Rüge abzuweisen gewesen wäre;

- die Beschwerde nach dem Gesagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat;

- vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2016.87 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Eggenberger

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).