Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RR.2016.84 • BStGer RR.2016.84 KI-generiert

International Legal Assistance: Dual Criminality and Right to be Heard in Document Handover Dispute

Geschäftsnummer RR.2016.84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal against a decision on international legal assistance. It dismissed the appeal from one company, finding it lacked standing. However, it found that the initial decision ordering the handover of documents and testimony transcripts lacked sufficient reasoning regarding the dual criminality requirement for tax fraud, violating the right to be heard. Consequently, the court overturned the decision and remanded the case for re-evaluation, imposing costs on the appellants and ordering partial compensation for one appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 IRSG, Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 80e Abs. 1 i.V.m, Art. 80k IRSG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; International Legal Assistance: Dual Criminality and Right to be Heard in Document Handover Dispute: It dismissed the appeal from one company, finding it lacked standing. However, it found that the initial decision ordering the handover of documents and testimony transcripts lacked sufficient reasoning regarding the dual criminality requirement for tax fraud, violating the right to be heard. Consequently, the court overturned the decision and remanded the case for re-evaluation, imposing costs on the appellants and ordering partial compensation for one appellant.

Schlagwörter

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doppelte Strafbarkeit Anspruch auf rechtliches Gehör internationale Amtshilfe in Steuersachen Beschwerdelegitimation Rückstellung Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 IRSG
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Art. 1 Abs. 1 IRSG
Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;
Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 80e Abs. 1 i.V.m
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m.
Art. 80k IRSG
Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG
This provision was cited to establish the jurisdiction and timeframe for appealing a final decision in international legal assistance matters.
Art. 80h lit. b IRSG
This provision was used to determine who is entitled to appeal a decision in legal assistance matters.
Art. 21 Abs. 3 IRSG
This provision was used to establish that persons against whom the foreign criminal proceedings are directed are also legitimized to appeal under certain conditions.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the partially unsuccessful appellants.

Art. 63 Abs. 5 VwVG

This provision was used to determine the amount of the court fee and the refund of the cost deposit.

Art. 73 StBOG

This provision was used to determine the court costs and party compensation.

Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)

This provision was used in conjunction with other articles to determine the court fee and the refund of the cost deposit.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

This provision was used in conjunction with other articles to determine the party compensation.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision was used to grant party compensation to the appellant.

Art. 64 Abs. 5 VwVG

This provision was used to determine the amount of the party compensation.

Art. 25 Abs. 6 IRSG

This provision was cited to explain that the court is not bound by the parties' requests in reviewing the legal aid requirements.

Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG

These provisions were cited to establish the jurisdiction and timeframe for appealing a final decision in international legal assistance matters.

Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG

This provision was cited to establish the jurisdiction and timeframe for appealing a final decision in international legal assistance matters.

Art. 80h lit. b IRSG

This provision was used to determine who is entitled to appeal a decision in legal assistance matters.

Art. 21 Abs. 3 IRSG

This provision was used to establish that persons against whom the foreign criminal proceedings are directed are also legitimized to appeal under certain conditions.

Art. 9a lit. b IRSV

This provision was cited in the context of determining who is considered directly affected by a house search for the purpose of appeal legitimation.

Art. 3 Abs. 3 IRSG

This provision was referenced when discussing the definition of 'tax fraud' for the purpose of double criminality.

Art. 64 Abs. 1 IRSG

This provision was cited by the lower authority to justify the ordering of coercive measures when double criminality is met.

Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

This provision defines 'Abgabebetrug' (tax fraud), which was relevant for determining double criminality.

Art. 110 Abs. 4 StGB

This provision defines what constitutes a 'document' for the purpose of criminal law, relevant to the falsification of accounting documents.

Art. 146 StGB

This provision concerns the general fraud offense, referenced for comparison with the 'Abgabebetrug' definition.

Art. 305bis StGB

This provision defines the offense of money laundering, which was relevant for determining double criminality.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

This provision states that a severe violation of procedural rights leads to the remand of the case to the lower instance, which was applied in this decision.

Art. 29 Abs. 2 BV

This constitutional provision on the right to be heard was cited in relation to the requirement for adequate justification of decisions and the right to translation.

Art. 32 Abs. 2 BV

This constitutional provision on the right to effective defense was cited in relation to the use of documents in a foreign language.

Art. 35 Abs. 1 VwVG

This provision sets the requirements for the justification of decisions and was referenced in relation to the right to be heard.

Art. 14 Abs. 2 VStrR

This provision defines 'Abgabebetrug' (tax fraud), and was discussed in detail regarding the element of 'Arglist' (deceit).

Art. 24 Abs. 1 IRSV

This provision specifies how the term 'Abgabebetrug' (tax fraud) as used in Art. 3 Abs. 3 IRSG is to be understood, by reference to the VStrR.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: RR.2016.84 -85

Entscheid vom 20. September 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A. AG, Beschwerdeführerin 1

B. LLC, Beschwerdeführerin 2

beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt, gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

Die georgische Generalstaatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen das Unternehmen B. LLC wegen Steuerbetrugs, Geldwäscherei und Verstosses gegen das Umweltschutzgesetz. In diesem Zusammenhang gelangten die georgischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2015 an die Schweiz (Verfahrensakten S. 8 ff.).

Mit Eintretensverfügung vom 2. November 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „StA ZG“) dem obgenannten Ersuchen und ordnete einen Aktenbeizug beim Handelsregister des Kantons Zug betreffend die A. AG eine Hausdurchsuchung bei der A. AG sowie die Befragung von C. an (act. 1.3). In der Folge wurde C. am 1. Dezember 2015 von der Zuger Polizei einvernommen. Die angeordnete Hausdurchsuchung wurde gleichentags vollzogen (Verfahrensakten S. 45). Das Handelsregisteramt des Kantons Zug edierte am 2. Dezember 2015 die beantragten Akten (act. 1.3).

Mit Schlussverfügung vom 31. März 2016 verfügte die StA ZG die Herausgabe der obgenannten Unterlagen (act. 1.3). Dagegen gelangten die A. AG sowie die B. LLC, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt, an das hiesige Gericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) verzichtete am 24. Mai 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Die Beschwerdeantwort der StA ZG erfolgte innert erstreckter Frist am 1. Juni 2016 (act. 8). Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 13. Juni 2016 (act. 10), was der StA ZG und dem BJ am 14. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Georgien sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV

123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG;

BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG;

SR 173.71]).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

Die Schlussverfügung vom 31. März 2016 wurde mit Eingabe vom

4. Mai 2016 fristgerecht angefochten.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

2.3 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft.

Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist.

Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (statt vieler:

Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Februar 2014,

E. 2.3; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich etc. 2016, Art. 48 N. 5 m.w.H.).

2.4 Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Zur Bejahung der Legitimation ist vielmehr erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist. Die Rechtsprechung anerkennt deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, verneint dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 163; 128 II 211 E. 2.3

S. 217; 123 II 153 E. 2b S. 156; TPF 2007 79 E. 1.6, je m.w.H.).

2.5 Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung sodann der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161

E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).

Die Hausdurchsuchung vom 1. Dezember 2015 fand in den Räumlichkeiten der A. AG statt. Mithin ist diese in Bezug auf die während dieser Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen zur Beschwerde legitimiert. Inwiefern die B. LLC diesbezüglich beschwerdelegitimiert sein soll, ist hingegen nicht ersichtlich. Indem Rechtsanwalt Patrik Odermatt geltend macht, dass die

B. LLC als beschuldigte Person im georgischen Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert sei, verkennt er, dass die Stellung als Beschuldigter im ausländischen Verfahren an sich zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht genügt (siehe supra E. 2.2).

2.6 Ordnet die ausführende Behörde rechtshilfeweise die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls an, gilt es mit Blick auf die Beschwerdelegitimation zu unterscheiden, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens (s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79) oder auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgt ist. Besteht die angefochtene Rechtshilfemassnahme wie hier in einer in der Schweiz ausschliesslich auf Rechtshilfeersuchen hin erfolgten Einvernahme und in der Herausgabe des betreffenden Einvernahmeprotokolls, ist nach der strafprozessualen Rolle zu differenzieren, welche die einvernommene Person im ausländischen Strafverfahren einnimmt und in welcher sie rechtshilfeweise für das ausländische Strafverfahren einvernommen wurde. Der auf ein Rechtshilfeersuchen hin einvernommene Zeuge kann sich nur gegen die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle zur Wehr setzen, soweit die von ihm verlangten Auskünfte ihn persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; 122 II 130 E. 2b S. 133; 121 II 459

E. 2c S. 461 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2.). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 123 II 153 E. 2b; 124 II 180 E. 2b). In diesem Sinne steht der Gesellschaft aufgrund des Umstandes, dass ein Zeuge über deren Geschäftsaktivitäten und deren Organisation Aussagen macht, keine Beschwerdebefugnis zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2003 vom 18. November 2004,

E. 1.3.1).

C. wurde am 1. Dezember 2015 von der Zuger Strafverfolgungsbehörde rechtshilfeweise einvernommen. Aus dem soeben Dargelegten geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen betreffend die Herausgabe dieses Einvernahmeprotokolls nicht beschwerdelegitimiert sind.

2.7 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die B. LLC zur Beschwerde gegen die Herausgabe der vom Handelsregister Zug edierten Unterlagen betreffend die A. AG beschwerdelegitimiert sein soll. Die Argumentation von Rechtsan-

walt Patrik Odermatt, wonach die B. LLC als beschuldigte Person im georgischen Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert sei, zielt auch hier ins Leere (siehe supra 2.2 und 2.5).

2.8 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der B. LLC nicht einzutreten.

Auf die Beschwerde der A. AG ist insofern nicht einzutreten, als die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von C. beanstandet wird. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tatund Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287 vom 25. November 2015, E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45;

vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1 In einem ersten Punkt bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Beschwerdegegnerin verweise auf in französischer Sprache abgefasste Dokumente. Deren Berücksichtigung im Rechtshilfeverfahren würde – da französisch keine Amtssprache am Sitz der Beschwerdeführerinnen sei – zu einer Verletzung des Anspruchs auf wirksame und effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV führen (act. 1, S. 6).

4.2 Gemäss Art. 33a VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Art. 33a VwVG gehört zu den Bestimmungen über das rechtliche Gehör im Verwaltungsoder Verwaltungsbeschwerdeverfahren (vgl.

Art. 29 ff. VwVG), welche den verfassungsrechtlichen Grundsatz gemäss Art. 29 Abs. 2 BV konkretisieren. Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst rechtspre-

chungsgemäss kein Anspruch auf Übersetzung der Akten von einer Amtssprache in die andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2001 vom

12. Juli 2001 E. 3b). Zudem wird von Schweizer Rechtsanwälten und -anwältinnen zumindest im Bereich der internationalen Rechtshilfe die passive Kenntnis der Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch erwartet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014, E. 4.2;

1A.186/2006 vom 5. September 2007, E. 3.2.3).

Das Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2015 sowie der diesem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Beschluss vom 1. August 2015 wurden von den georgischen Behörden auf Französisch eingereicht. Ebenfalls auf Französisch abgefasst ist die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 13. Oktober 2015. Wie oben dargelegt besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Übersetzung dieser Dokumente vom Französischen ins Deutsche. Ohnehin wird die Beschwerdeführerin 1 von Rechtsanwalt Patrik Odermatt, von welchem mindestens die passiven Kenntnisse des Französischen erwartet werden, vertreten. Nach dem Gesagten zielt die Rüge der Beschwerdeführerin 1 ins Leere.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, dass die Begründungsdichte der Schlussverfügung nicht genüge (act. 1).

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72).

Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83

E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Der vorliegend für die Begründungspflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den obgenannten verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2).

5.3 Die Wiedergabe des Sachverhaltskomplexes des Rechtshilfeersuchens ist in der Eintretensverfügung vom 2. November 2015 und der Schlussverfügung vom 31. März 2016 identisch. Die Beschwerdegegnerin macht zunächst Ausführungen zum Unternehmen B. LLC. Danach gibt sie den von den georgischen Behörden untersuchten Sachverhalt wie folgt wieder (act. 1.3):

„Untersuchungen der georgischen Behörden haben ergeben, dass die

B. LLC auch Gewinne ausserhalb des Mangan-Abbaus – und somit ausserhalb der legalen Tätigkeit – erzielt und diese nicht versteuert hat. Damit gingen dem Georgischen Staat 78‘305‘122.00 GEL vorbei, was rund CHF 32‘350‘000 entspricht.

Die Untersuchungen haben des Weiteren ergeben, dass B. LLC von ihrer zypriotischen Muttergesellschaft D. LTD einen Kredit von rund 70 Mio.

USD erhalten hat und die B. LLC diese immer als Schulden ausgewiesen hat. Des Weiteren konnte am 27. Juli 2015 ein Steuerabkommen zwischen der B. LLC und dem Georgischen Staat aus dem Jahre 2011 beschlagnahmt werden, welches über eine Summe von rund 70 Mio. USD befindet. Gleichzeitig konnte ein Bankauszug sichergestellt werden, welcher belegt, dass die E. LTD mit Sitz in Belize auf ein Bankkonto in Zypern zu Gunsten der B. LLC 70 Mio. USD überwiesen hatte.“

Danach hielt die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung vom

31. März 2016 pauschal fest, dass:

“ (…) auch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist, und zwar sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht, da die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf den ersten Blick unter die Straftatbestände des Steuerbetrugs und der Geldwäscherei fallen und demzufolge auch in der Schweiz strafbar sind, womit grundsätzlich auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen zulässig ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG).“

5.4 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragli-

che Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2003 vom 16. Mai 2003,

E. 4.1).

5.5 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.;

s. auch BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). Nach der bundesgerichtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die Annahme von Arglist immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich. Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse Falschangaben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib

68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen).

5.6 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250 E. 3c

S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV

130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklärung beigelegt werden. Die Buchhaltung wird verfälscht, wenn fingierte Aufwendungen verbucht werden.

Werden demgegenüber zwar tatsächliche Vorgänge im sachangemessenen Konto verbucht, sind die Verbuchungen jedoch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und ist demnach von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, hat das Bundesgericht allerdings bisher offen gelassen, ob eine Verfälschung der Buchhaltung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 5.5, mit weiteren Hinweisen).

5.7 Geldwäscherei ist in Art. 305bis StGB geregelt. Abs. 1 lautet wie folgt: „Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

5.8 Aus der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Wiedergabe des Sachverhalts des Rechtshilfeersuchens gehen nicht sämtliche Tatbestandselemente der obgenannten Straftatbestände hervor (beim Abgabebetrug fehlen insbesondere Arglistmerkmale). Da auch keine Subsumtion des Sachverhalts unter einen dieser Straftatbestände erfolgt, fehlen die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, von denen sie sich bei ihrem Entscheid über die doppelte Strafbarkeit leiten liess. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erstaunt umso mehr, als vorliegend Abgabebetrug zur Diskussion steht, weshalb es die doppelte Strafbarkeit stets mit besonderer Vorsicht zu prüfen gilt. Überdies ist in den Erwägungen zu klären, ob die ausländische Behörde im Sachverhaltsbeschrieb und unter Darlegung der Verdachtsmomente die Umstände dargelegt hat, aus welchen sich ergibt, dass die Beschuldigte Person arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b). Dadurch war es der Beschwerdeführerin 1 auch nicht möglich, die Schlussverfügung sachgerecht anzufechten. Mithin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.9 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2;

RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.94 vom

13. Oktober 2008 E. 4.2). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111

E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V

431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten hat nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG;

TPF 2009 49 E. 4.3; PHILIPPE W EISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 61 N. 18).

Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort keine Begründung nachreichte, kann die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden. Folglich ist die vorliegende Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den teilweise unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführerinnen Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 1 für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde der B. LLC wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der A. AG wird gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird.

Die Schlussverfügung vom 31. März 2016 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 21. September 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Patrik Odermatt

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).